Die Vorbemerkungen 3 a zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sind durch das Beamtenversorgungsreformgesetz von 1998, das am 01. 01. 1999 in Kraft getreten ist, gestrichen worden, so dass die Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage / Polizeizulage wegfällt. Die Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage ist für die Besoldungsgruppe A 10 und folgende mit dem 01. 2008 entfallen. Die Ruhegehaltsfähigkeit der Feuerwehrzulage wird für Besoldungsgruppen A 1 bis
A 9 zum 01. 2011 entfallen. Dabei richtet sich die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage nicht nach der Besoldungsgruppenzugehörigkeit bei Eintritt in den Ruhestand, sondern nach der Besoldungsgruppenzugehörigkeit am Stichtag 31. 12. 1998. Tritt also ein Polizeibeamter, der am 31. 1998 nach A 10 (oder höher) besoldet wurde, vor dem 31. 2007 in den Ruhestand, bleibt es bei der Ruhegehaltsfähigkeit
der Polizeizulage. Bei einem Polizeibeamten, der am 31. 1998 in A9/Z besoldet wurde, bleibt die bereits zu diesem Zeitpunkt gewährte Polizeizulage bei einer Zurruhesetzung bis zum 31.
Wiedereinführung Der Ruhegehaltsfähigkeit Der Polizeizulage – Dpolg Hamburg
27. 11. 2021
Ampelkoalitionsvertrag beinhaltet Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage
Der am 24. 2021 veröffentlichte KOALITIONSVERTRAG ZWISCHEN SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN UND FDP auf Bundesebene beinhaltet unter anderem die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage als "Wertsch ätzung für unsere Polizistinnen und Polizisten". Die Partner vereinbaren dazu die Sicherstellung der Finanzierung. Gut so! Wir freuen uns für unsere Kolleginnen und Kollegen bei Bundeskriminalamt und Bundespolizei! Der BDK erwartet nun, dass diese Regelung auch in den laufenden Koalitionsgesprächen auf Berliner Landesebene berücksichtigt wird. Gerade die Polizei Berlin steht im Wettbewerb um die besten Nachwuchskräfte in Konkurrenz zu den Bundesbehörden. Die ohnehin schon bestehenden Wettbewerbsnachteile aufgrund der geringeren Besoldung dürfen nicht noch größer werden. Die Polizeizulage muss auch für die Landesbeamten ruhegehaltsfähig werden! Der Ball liegt nun bei den Verhandlungspartnern von SPD, Grünen und Linken.
Polizeizulage Wird Ruhegehaltsfähig - Dpolg Sachsendpolg Sachsen
In einem intensiven Meinungsaustausch zwischen Justizminister Thomas Kutschaty (SPD), Mitarbeitern seines Hauses und Vertretern der Landesleitung hat BSBD-Landesvorsitzender Peter Brock die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der "Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen" als überfällig angemahnt. Gleichzeitig regte er die Anhebung dieser Zulage auf das Niveau der "Polizeizulage" an. Daneben standen Fragen der künftig benötigten Haftraumkapazitäten und der Umgang mit religiös motivierten Gewalttätern im Mittelpunkt der Diskussionen.. Die Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit u. a. für die "Gitterzulage" ist seit der Übernahme der Regierungsverantwortung im Jahre 2010 durch die rot-grünen Landesregierungen versprochen worden. Vermutlich aus Gründen der Kostenbegrenzung hatte man ursprünglich vorgesehen, dieses Problem gemeinsam mit der geplanten Dienstrechtsreform gesetzgeberisch umsetzen zu wollen. Nachdem sich diese Reform jedoch immer mehr verzögert, taucht nunmehr ein Glaubwürdigkeitsproblem auf.
Ruhegehaltsfähigkeit Der Polizeizulage Auch In Hessen Umsetzen! — Bund Deutscher Kriminalbeamter E.V.
Die Belastungen des Polizeiberufs wirken über die aktive Dienstzeit hinaus und das soll mit der Wiedereinführung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage gewürdigt werden. Dafür werden wir uns auch in der neuen Wahlperiode einsetzen. " Konstantin Kuhle, innenpolitischer Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion: "Der Polizeidienst muss angemessen und auskömmlich besoldet werden. Dazu gehört die Polizeizulage als besonderer Ausgleich für die Erschwernisse des Dienstes. Deswegen hat die FDP beiden Erhöhungen der Polizeizulage für die Bundespolizei während der 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestages, 2020 und 2021, zugestimmt. So wichtig ein angemessenes und auskömmliches Ruhegehalt allerdings ist, so richtig ist es, die Höhe des Ruhegehalts anhand der Grundbesoldung und nicht anhand der Zulagen zu bemessen. Es erschließt sich auch nicht, warum ausschließlich die Polizeizulage für die Bemessung des Ruhegehalts berücksichtigt werden soll, während beispielsweise Zulagen im Bereich der Bundeswehr oder der Nachrichtendienste nicht ruhegehaltsfähig sind oder waren.
Ein erneuter Wortbruch ist nicht
akzeptabel. Der Landesvorsitzende der GdP wird Beamtinnen, Beamten und
Tarifbeschäftigten der Kriminalpolizei erklären müssen, wie er die
als seinen Erfolg reklamierten Ungerechtigkeiten rechtfertigen
will. Ein "es hätte schlimmer kommen können" und ein bisschen
Polemik gegen Kritiker werden da nicht reichen. Die (voreilige)
Erfolgsmeldung jedenfalls, mit der wohl Fakten zementiert werden
sollten, entlarvt seine periodisch veröffentlichten Bekenntnisse
zur Kriminalpolizei als Lippenbekenntnis. Der Hinweis darauf, dass
ja auch in Zukunft Kolleginnen und Kollegen vom Wachdienst in die
Kriminalpolizei wechseln und dann betroffen sein werden, ist
ebenso richtig wie in diesem Zusammenhang deplatziert: das ändert
nichts an der Ungerechtigkeit und auch diese Kolleginnen und
Kollegen werden mit dem Wechsel den Fokus seines Interesses
verlassen. Der BDK NRW jedenfalls wird im Ministerium und den
Regierungsfraktionen intervenieren und gemeinsam mit der DPolG die
vollständige Rücknahme der geplanten Gegenfinanzierung fordern.
Die besonderen Belastungen des Polizeidienstes enden nicht nach dem Ende der aktiven Karriere, sondern wirken fort. Deshalb sind neben der Polizeizulage grundsätzlich alle Zulagen in angemessener Form für das Ruhegehalt zu berücksichtigen! Es obliegt nun wohl dem 2021 neu gebildeten Abgeordnetenhaus, diesen Schritt unmittelbar anzugehen und im Doppelhaushalt 2022/ 2023 die notwendigen Finanzplanungen unterzubringen. Wir werden genau hinsehen, wer sich wozu in seinem Wahlprogramm bekennt.