Das ist derjenige, der das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. 5. Kausaler Schaden
Darüber hinaus verlangt die Haftung des Halters das Vorliegen eines kausalen Schadens. Insofern ist nach den Schadensarten zu differenzieren: Sachschäden, Körperschäden und Schmerzensgeld. Hinsichtlich der Sachschäden verweist § 16 StVG auf das Schadensersatzrecht der §§ 249 ff. BGB. Körperschäden werden hingegen nach den §§ 10 StVG ersetzt. Prüfungsschema 18 stg sciences et technologies. Außerdem sieht § 11 S. 2 StVG eine Spezialregelung bezüglich des Schmerzensgeldes vor. Es darf somit nicht auf die allgemeine Regelung des § 253 BGB zurückgegriffen werden. 6. Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt, § 7 II StVG
Des Weiteren setzt die Halterhaftung voraus, dass kein Ausschluss wegen höherer Gewalt gegeben ist. Dies ergibt sich aus § 7 II StVG. Danach ist höhere Gewalt ein von außerhalb des Straßenverkehrs kommendes Ereignis, das selbst bei äußerster Sorgfalt weder vorhersehbar noch vermeidbar ist. Die höhere Gewalt darf nicht mit dem unabwendbaren Ereignis gemäß § 17 III StVG verwechselt werden.
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Definition Hier klicken zum Ausklappen Tierhalter ist, wer das Tier im eigenen Interesse, sei es zu wirtschaftlichen, Luxus- oder Sportzwecken verwendet. Buck-Heeb a. a. O. 704 Wichtig: Die Möglichkeit des Exkulpationsbeweises gilt nur für Schäden durch Nutztiere sowie für den Tieraufseher. Bei Schäden, die durch ein Luxustier (Haustier) verursacht werden, gilt für dessen Halter sogar eine Haftung ohne Verschulden (siehe 10. Prüfungsschema 18 stvg. Teil dieses Skriptes Rn. 707 ff. ). 705 Wenn Schäden durch Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes (z. Hafenanlage) oder durch Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines solchen Werkes ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet der Grundstücksbesitzer, wenn der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung war. Das ist der Regelungsinhalt des § 836. Das Verschulden wird auch hier vermutet. Der Grundstücksbesitzer kann sich jedoch exkulpieren. Die § 837 (Haftung des Gebäudebesitzers) und § 838 (Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen) erweitern den Kreis der nach § 837 haftenden Personen.
Schuldrecht Besonderer Teil 3
III. Weitere Ansprüche aus vermutetem Verschulden 700 Neben den beiden gerade besprochenen §§ 831 und 832 gibt es noch weitere deliktische Anspruchsgrundlagen, die eine Haftung aus vermutetem, aber widerlegbarem Verschulden vorsehen. Diese sind im Überblick: 701 Der wohl in der Praxis häufigste Fall einer Haftung aus vermutetem, aber widerlegbarem Verschulden ist die Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG. Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Immer dann, wenn ein Sachverhalt sie mit einem Verkehrsunfall konfrontiert, müssen Sie vier deliktische Anspruchsgrundlagen prüfen: 1. Anspruch aus § 823 Abs. 1 (= Haftung aus nachzuweisendem Verschulden ohne Haftungshöchstgrenzen) (Prüfungsschema oben Rn. 389) 2. Anspruch aus § 823 Abs. 2 i. V. m. Schutzgesetz (z. B. § 18 StVG - Ersatzpflicht des Fahrzeugführers - dejure.org. aus StVO) ohne Haftungshöchstgrenze (Prüfungsschema oben Rn. 649) 3. Anspruch gegen den Fahrer nach § 18 StVG (= Haftung aus vermutetem Verschulden mit Haftungshöchstgrenzen) (Prüfungsschema unten Rn.