Gesprächsführung, Kommunikationstechniken a) Grundlagen der Kommunikation b) Kommunikationstechniken (z. B. aktives Zuhören, Paraphrasieren, Fragetechniken, Verbalisieren, Reframing, verbale und nonverbale Kommunikation) c) Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösungen (z. Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativitätstechniken, Risikoanalyse) d) Visualisierungs- und Moderationstechniken e) Umgang mit schwierigen Situationen (z. Zivilrechts mediations ausbildungsverordnung maler. Blockaden, Widerstände, Eskalationen, Machtungleichgewichte) 18 Stunden 5. Konfliktkompetenz a) Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen) b) Erkennen von Konfliktdynamiken c) Interventionstechniken 12 Stunden 6. Recht der Mediation a) Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediatorvertrag, Berufsrecht, Verschwiegenheit, Vergütungsfragen, Haftung und Versicherung b) Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs c) Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes 6 Stunden 7.
- Zivilrechts mediations ausbildungsverordnung industriemechaniker
- Zivilrechts mediations ausbildungsverordnung maler
- Zivilrechts mediations ausbildungsverordnung kfz
Zivilrechts Mediations Ausbildungsverordnung Industriemechaniker
Konfliktanalysen 10 5. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken 5 7. ZMediatAusbV - Verordnung ber die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen 35 9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge 12 Teil 2 Anwendungsorientierter Teil Summe Teil 84 1. begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervisionen) 16 Gesamtsumme 220
Hiermit hat sich das BMJ V eine Menge Zeit gelassen. Das BMJV ist unter erheblichen Zugzwang geraten Die Verzögerungen bei Erlass der Verordnung dürften auch der bunten Vielfalt der Mediationsverbände geschuldet sein (Deutsche Gesellschaft für Mediation-DGM, Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt-BMWA, Bundesverband Mediation-BM, Bundesarbeitsgemeinschaft Familienmediation-BAFM u. a. ), die sämtlich um Stellungnahmen zu dem am 1. 2. 2014 erstmals veröffentlichten Entwurf einer Aus- und Fortbildungsverordnung gebeten wurden. Nachdem mit Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) der dortige § 6 Abs. 2 die Beteiligung eines zertifizierten Mediators auch für die Verbraucherstreitbeilegung vorsieht, war es nun höchste Zeit für den Erlass der entsprechenden Aus- und Fortbildungsverordnung. Zivilrechts mediations ausbildungsverordnung industriemechaniker. ZMediatAusbV definiert die Voraussetzungen für die Berufsbezeichnung Die nunmehr veröffentlichte ZMediatAusbV knüpft gemäß § 2 das Recht zur Bezeichnung als zertifizierter Mediator an an die Teilnahme an entsprechenden Ausbildungslehrgängen mit einer vorgeschriebenen Mindestzahl von 120 Präsenzzeitstunden (§ 2 Abs. 4), der Durchführung einer Einzel-Supervision im Anschluss an eine vom Mediator durchgeführte Mediation oder Co-Mediation.
Konfliktanalysen – 15 Mindesteinheiten
5. Gestaltungen und Anwendungsbereiche der Mediation, z. B. Einzel-, Co- oder Teammediation sowie Großgruppenmediation; Familien-, Wirtschafts- und interkulturelle Mediation – 20 Mindesteinheiten
6. Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen sowie Genderthematiken – 20 Mindesteinheiten
7. Ethische Fragen der Mediation, insbesondere Rollenverständnis und Haltung der Mediatoren, Selbstbild und Menschenbild in der Mediation – 15 Mindesteinheiten
8. RIS - Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung Anl. 2 - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 06.07.2021. Grundzüge rechtlicher Bestimmungen – 40 Mindesteinheiten
9. Grundzüge ökonomischer Zusammenhänge – 20 Mindesteinheiten
Teil 2 Anwendungsorientierter Teil – 165 Mindesteinheiten
1. Einzel- und Gruppenselbsterfahrung – 40 Mindesteinheiten
2. Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollen- spielen, Simulation und Reflexion – 58 Mindesteinheiten
3. Peergruppenarbeit – 24 Mindesteinheiten
4.
MediatorInnen und MediandInnen
MediatorInnen müssen nach den strengen gesetzlichen Regelungen ( Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung) neben einem Quellberuf (erlernter und ausgeübter Beruf, z. B. : Richter, Ziviltechniker, Anwalt, Therapeut, Tischler, Schlosser u. a. ) eine abgeschlossene Mediationsausbildung aufweisen.