7. Teppichboden Verschleiss, normale Abnutzung, Schadensersatz. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann grundsätzlich nicht nur eine Abänderung der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung), sondern auch die Verlegung einer baulichen Anlage oder... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
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Anspruch Auf Wiederherstellung Des Ursprünglichen Zustandes In 1
Quellen:
Ziff. 1- 3: BGH Urteil vom 07. 02. 2014 - V ZR 25/13
Ziff. 4: AG Dortmund, Urteil vom 26. 08. 2014 - 512 C 14/14
Information
Anspruch Auf Wiederherstellung Des Ursprünglichen Zustandes Videos
Was tun mit dem Hund, der sich nun öfters im Garten aufhält? Die Nachbarn machen sich keine Mühe, den Hund zurückzuholen oder zurückzurufen. -- Einsatz geändert am 01. 03. 2013 15:32:44
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Diese Antwort ist vom 01. 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen
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Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantwort ich wie folgt. Anspruch des Grundstückseigentümers auf Wiederherstellung bei unzulässigen Immissionen oder sonstigen rechtswidrigen Einwirkungen eines Dritten auf das Grundstück? | iurastudent.de. Zunächst müsste geprüft werden, ob sich nicht schon aus der Einfriedungssatzung der Gemeinde oder aus dem Bebauungsplan eine Pflicht zur Einfriedung ergibt. Dann könnten beide Parteien für den Zaun zuständig sein. Gibt es keine öffentlich-rechtliche Einfriedungspflicht, könnte sich eine solche aus dem Nachbarrecht und dem BGB ergeben. Da es eine Vereinbarung der Grundstückseigentümer zur Entfernung des Zauns gab, kann Nachbar B nicht ohne Weiteres die Anbringung eines Zaunes verlangen.
Das Landgericht hat die Klage teilweise, das Berufungsgericht in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht meint, das Räumungs- und Herausgabe verlangen sei nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte diesen Anspruch bereits erfüllt habe. Sie habe die Pachtsache dadurch zurückgegeben, dass sie diese dem Kläger mit dem Schreiben vom 16. 1974 zum 1. 1974 zur Verfügung gestellt habe. 2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Anspruch auf wiederherstellung des ursprünglichen zustandes in 1. Die Beklagte ist ihrer Rückgabepflicht nachgekommen, denn sie hat nicht nur mit Schreiben vom 16. 1974 die Rückgabe der Pachtsache zum 1. 1974 angeboten, sondern auch das Grundstück zu diesem Zeitpunkt tatsächlich geräumt mit der Folge, dass der Kläger nunmehr Gelegenheit hatte, das Grundstück allein zu nutzen. Der Umstand, dass die Beklagte die von ihr errichteten Anlagen nicht entfernt hat, steht der Annahme, dass sie ihre Rückgabepflicht erfüllt hat, nicht entgegen, denn nach der Vereinbarung in Nr. 2 des Pachtvertrages war sie hierzu nur auf Verlangen des Klägers verpflichtet, und ein solches hat er damals nicht gestellt.