Diese ist zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1 Satz
1, 14 Nr. 1 WEG, weil sie eine intensivere bzw.
zweckbestimmungswidrige Nutzung ermöglicht und sich
daraus eine nachteilige Kostenverteilung ergeben
könnte. Bauliche Veränderungen: Sondernutzungsrecht & Gemeinschaftseigentum. Zustimmung Wanddurchbruch
Zustimmung Eigentümergemeinschaft bei
Wanddurchbruch in der eigenen Wohnung
Die Zustimmung zu einem Wanddurchbruch zwischen zwei
Wohnungen ist aufgrund des Widerspruchs zur
Teilungserklärung erforderlich. Es liegt eine nach § 22
Abs. 1 Satz 2 WEG entscheidende Beeinträchtigung vor, die
der Zustimmung der Wohnungseigentümer bedarf
BayObLG
Das BayObLG hat entschieden, dass aber ein
Wohnungseigentümer zweier nebeneinander liegender, ihm
gehörender Eigentumswohnungen mit dem Durchbruch der
trennenden Wand diese zu einem neuen
Wohnungseigentum vereinigen kann, ohne dass dazu die
Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich
ist. Der Wanddurchbruch innerhalb des Bereichs des
Sondereigentums berührt nicht die Abgrenzung zwischen
Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.
- Bewilligung für bauliche Veränderungen WEG - Aura Hausverwaltung
- Bauliche Veränderungen: Sondernutzungsrecht & Gemeinschaftseigentum
Bewilligung Für Bauliche Veränderungen Weg - Aura Hausverwaltung
Eine Eigentümergemeinschaft beschloss die Verglasung der
in der Wohnanlage vorhandenen Aufzüge. Ein
Wohnungseigentümer hat diesen Beschluss angefochten mit
dem Hinweis, es handle sich um einen nichtigen Beschluss. Er bekam aber kein Recht, da ein Beschluss nur innerhalb
eines Monats angefochten werden kann. Die vorgeschriebene, regelmäßige Wartung ist wichtig und
für die Betriebssicherheit von Aufzügen unabdingbar. Sie
stellt aber lediglich die Aufrechterhaltung der technischen
Betriebsfunktionen sicher. Bewilligung für bauliche Veränderungen WEG - Aura Hausverwaltung. Die Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung einer
Reparatur, dessen Funktionsfähigkeit die Teilungserklärung
verspricht, kann nicht mehrheitlich beschlossen werden. OLG Saarbrücken Der Einbau eines Treppenlifts und auch das Anbringen
eines Außenaufzugs stellt eine bauliche Veränderung
nach § 22 Abs. 1 Wohnungseigentümergesetz dar. Da es sich weder beim Treppenlift noch beim Außenaufzug
um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 22
Absatz 2 Satz 1 BGB handelt, bedürfen beide Maßnahmen
grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer,
die über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in ihren
Rechten beeinträchtigt werden.
Bauliche Veränderungen: Sondernutzungsrecht &Amp; Gemeinschaftseigentum
Sie stellt aber lediglich die
Aufrechterhaltung der technischen
Die Stilllegung eines Aufzugs und Verweigerung
einer Reparatur, dessen Funktionsfähigkeit die
Teilungserklärung verspricht, kann nicht
mehrheitlich beschlossen werden. OLG
Saarbrücken Der Einbau eines Treppenlifts und auch das
Anbringen eines Außenaufzugs stellt eine
bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1
Wohnungseigentümergesetz dar. Da es sich weder beim Treppenlift noch beim
Außenaufzug um eine Modernisierungsmaßnahme
im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 BGB handelt,
bedürfen beide Maßnahmen grundsätzlich der
Zustimmung aller Wohnungseigentümer, die über
das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus in ihren
Soweit jedoch durch eine bauliche Veränderung
die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das
unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden,
besteht gegen diese ein Anspruch auf Duldung
einer baulichen Maßnahme. Der Mieter ist im Anschluss an die
Durchführung von
Modernisierungsmaßnahmen (Einbau eines
Aufzugs) nicht automatisch verpflichtet, die
entstehenden zusätzlichen Betriebskosten zu
tragen, wenn das nicht vereinbart ist.
2. Wenn Parteien auf Wertgutachten vertrauen und dies der Kaufpreisfindung zu Grunde legen, kann von einem "Ausnutzen" im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB keine Rede sein. 3. Wer nach sofortiger Kaufpreiszahlung sein befristetes Rückkaufsrecht nicht ausübt und sich dennoch auf § 138 BGB beruft, handelt selbst sittenwidrig. Mehr lesen » Wichtiges Urteil für Makler und Immobilienwirtschaft Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine formell ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular aushändigen. Ausreichend ist, wenn die Widerrufsbelehrung dauerhaft abrufbar ist und die jederzeitige Möglichkeit besteht, sich das Muster-Widerrufsformular hervorzurufen. Wird die Widerrufsbelehrung mit Muster-Widerrufsformular automatisch vom System per E-Mail mit richtiger E-Mail-Adresse versandt, nachdem der Interessent den für den Download des Exposés erforderlichen Button gesetzt hat, und ist die Konfiguration des Unternehmers nicht manipulierbar, so ist der Beweis für den Zugang der E-Mail erbracht.