- Plötzlich wurde es dem 71-Jährigen schwarz vor Augen. Schon krachte es. Unter anderem brach er sich bei dem Radunfall einen Oberschenkel und ein Sprunggelenk. Er reichte das Attest bei seiner Unfallversicherung ein. Der Hausarzt hatte zu ihm gesagt, so ganz werde das nie mehr verheilen. Also sei er jetzt quasi invalide und die Versicherung müsse zahlen, meinte er. Das Unternehmen winkte jedoch ab: Der Unfall sei wegen einer Kreislaufschwäche passiert und das sei einer Bewusstseinsstörung gleichzusetzen. Dafür bestehe kein Versicherungsschutz. Der Senior ging vor Gericht, was freilich einige Monate dauerte. Dort wunderte er sich sehr: Da ging es nämlich gar nicht mehr um die Kreislaufschwäche, sondern darum, dass er die Frist von 15 Monaten versäumt hatte, in der seine Invalidität durch ein ärztliches Attest hätte bestätigt werden müssen. Ärztliches attest invalidität bedeutung. "Wäre die Versicherung nicht verpflichtet gewesen, mir das zu sagen? ", fragte nun der Mann. Nicht, wenn der Versicherte ohnehin schon einen Anwalt genommen habe, entschied das Oberlandesgericht.
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Es hat aber den u. a. geltend gemachten Anspruch auf Invaliditätsleistungen wegen Fehlens einer ärztlichen Feststellung abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der VR zusätzlich darauf hingewiesen, dass es auch am Eintritt der Invalidität binnen Jahresfrist fehle. Ärztliche Feststellung der Invalidität nach einem Unfall. Das OLG hat aus beiden Gründen die Berufung zurückgewiesen. Es komme nicht darauf an, dass der VR die Ansprüche aus anderen Gründen zurückgewiesen hatte. Fehle es an dem Eintritt der Invalidität binnen Jahresfrist oder an der fristgerechten ärztlichen Feststellung, die beide Anspruchsvoraussetzungen seien, sei die Klage abzuweisen. Über die Frist zur ärztlichen Feststellung müsse der VR nur belehren, wenn Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend gemacht seien, die Angaben des VN oder die von ihm vorgelegten Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegten, die erforderliche ärztliche Feststellung aber noch fehle. Praxishinweis
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Darin liegt eine Gefahr für den Versicherten, die wenigsten Haus- und Fachärzte sind nämlich in der Lage den Invaliditätsgrad ihres Patienten korrekt einzuschätzen. Häufig beurteilen sie die Leistungsfähigkeit ihres Patienten besser als sie wirklich ist. Das geschieht entweder aus fehlender Fachkenntnis oder im Bemühen die eigene ärztliche Leistung herauszustellen. Ärztliches attest invalidität mit. Dadurch können falsche aber "versicherungsfeundliche" Gutachten entstehen, die von der Versicherung dankbar angenommen und zur Grundlage ihrer Abrechnung gemacht werden. Viele Versicherte akzeptieren die zu geringe Leistung der Versicherung, weil sie der Einschätzung ihres Behandlers vertrauen. Das ist ein Fehler, der sehr viel Geld kosten kann. Vorsicht bei der Begutachtung durch einen Arzt der Berufsgenossenschaft
Viele Unfälle entstehen am Arbeitsplatz. Die Geschädigten werden dann häufig in einem Unfallkrankenhaus oder von einem Durchgangsarzt der Berufsgenossenschaft behandelt. In der Regel beurteilen diese Ärzte auch die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Unfallopfers, ihre Einschätzung entscheidet über den Anspruch auf eine gesetzliche Unfallrente.