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Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung Pdf Document
§ 14 Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen (1) Versammlungsstätten müssen eine Anlage für die Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen mit elektrischer Energie übernimmt, insbesondere der
1. Anlagen der Sicherheitsbeleuchtung, 2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Brandmeldeanlagen und 5. Alarmierungsanlagen. Niedersächsische versammlungsstättenverordnung pdf free. (2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten müssen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, vorhanden sein, damit Kabel und Leitungen vorübergehend so verlegt werden können, dass sich Feuer und Rauch nicht ausbreiten können und die sichere Begehbarkeit der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird. (3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich sein. (4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen.
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Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Versammlungsstättenverordnung in Niedersachsen. Texte:
Hier finden Sie den Text der niedersächsischen VStättVO vom 13. 11. 2012. Besonderheiten in Niedersachsen:
Eine erhebliche Abweichung zu den anderen Ländern gibt es in Niedersachsen im Anwendungsbereich der Verordnung. Diese gilt nämlich gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 3 und 4 nicht für:
Seminarräume in Hochschulen, wenn sie keinen Rettungsweg gemeinsam mit Versammlungsräumen nach Absatz 1 Nr. 1 haben und einzeln nicht mehr als 75 Besucherinnen und Besucher fassen,
Räume, die zum Verzehr von Speisen und Getränken bestimmt sind und weder einzeln noch insgesamt mehr als 400 Besucherinnen und Besucher fassen. Wie auch in Bayern gibt es in Niedersachsen eine Sonderregelung in § 47 ndsVStättVO für die vorübergehende Nutzung von Räumen als Veranstaltungsstätte. Niedersächsische versammlungsstättenverordnung pdf format. Allgemeines:
Der Landesverordnung liegt die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) zugrunde.
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Sonstige Maßnahmen:..................................................................................................
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Auf Feuerwehrpläne kann im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle verzichtet werden, wenn sie nicht erforderlich sind.
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§ 14 NVStättVO, Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anla... Teil 2 – Allgemeine Bauvorschriften → Abschnitt 4 – Technische Einrichtungen § 14 NVStättVO – Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen (1) Versammlungsstätten müssen eine Anlage für die Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen mit elektrischer Energie übernimmt, insbesondere der 1. Anlagen der Sicherheitsbeleuchtung, 2. Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) Landesrecht Niedersa... | Schriften | arbeitssicherheit.de. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung, 3. Rauchabzugsanlagen, 4. Brandmeldeanlagen und 5. Alarmierungsanlagen. (2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten müssen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, vorhanden sein, damit Kabel und Leitungen vorübergehend so verlegt werden können, dass sich Feuer und Rauch nicht ausbreiten können und die sichere Begehbarkeit der Rettungswege nicht beeinträchtigt wird.
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§ 30 NVStättVO, Einfriedungen und Eingänge Teil3 – Besondere Bauvorschriften → Abschnitt 2 – Versammlungsstätten mit mehr als 5. 000 Besucherplätzen § 30 NVStättVO – Einfriedungen und Eingänge (1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2, 20 m hohe Einfriedung haben, die sich nicht leicht überklettern lässt. (2) Vor den Eingängen müssen Geländer so angeordnet sein, dass Besucherinnen und Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. Es müssen Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorhanden sein. Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst müssen von den Besuchereingängen getrennte Eingänge vorhanden sein. (3) Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen gesonderte Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. VORIS NLVO | Landesnorm Niedersachsen | Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) vom 30. März 2009 | gültig ab: 01.04.2009. Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein.