veröffentlicht am 14. Juni 2017 Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrages die Geltung der VOB/B, ist der Auftragnehmer grundsätzlich verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel zu beseitigen, die auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind. Der Auftraggeber muss die Mängelbeseitigung jedoch vor Ablauf der Frist schriftlich verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt dann in zwei Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an. Das OLG Köln hatte sich in seiner Entscheidung vom 22. 11. 2016 (Aktenzeichen: 16 U 145/15) mit der Frage zu befassen, ob eine Mängelrüge per E-Mail ausreicht, um dem Schriftformgebot zu genügen und setzt sich mit seinem Urteil in Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Wichtige Hinweise für die Praxis Das Schriftformerfordernis für Mängelrügen nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B wird von der Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert: Das OLG Köln ist der Ansicht, die gebotene Schriftlichkeit sei durch eine E-Mail gewahrt, weil es sich um eine durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form handle.
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Mängelrüge per E-Mail und Verjährung - KORN VITUS 09. März 2016 Bei Bauverträgen, für die die Geltung der VOB/B vereinbart worden ist, verjähren gem. § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B Mängel, die gerügt werden, in zwei Jahren nach Zugang des schriftlichen Verlangens auf Mängelbeseitigung. Wenn diese Mängelbeseitigungsaufforderung per E-Mail erfolgte, stellt sich die Frage, ob damit das Schriftformerfordernis des § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B erfüllt ist. Nach einem Urteil des OLG Jena (Urteil vom 26. 11. 2015 - I-U 209/15) erfüllt eine Mängelrüge, die per E-Mail versandt wird, dieses Schriftformerfordernis nicht, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Mit einer "einfachen" E-Mail kann deshalb die Verjährungsfrist für Mängel nicht wirksam verlängert werden. Zurück zur Übersicht Weitere aktuelle Nachrichten Benötigen Sie unterstützung? Fragen Sie nach einer unverbindlichen Ersteinschätzung oder vereinbaren einen Termin zur Beratung. 02161 9203-0 Rückruf anfordern Kontakt Online Akte
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Soweit kein anderer Wille der Vertragsparteien anzunehmen sei, genüge in diesem Fall die telekommunikative Übermittlung (sog. "gewillkürte Schriftform" nach § 127 Abs. 2 BGB). Andere Oberlandesgerichte, wie z. B. das OLG Jena oder das OLG Frankfurt, erachten eine Mängelrüge per E-Mail hingegen als nicht ausreichend, um dem Schriftformgebot der VOB/B zu entsprechen. Die Mängelrüge muss – unabhängig von ihrer Form – inhaltlich immer so bestimmt sein, dass der Auftragnehmer erkennen kann, welche Mängel der Auftraggeber rügt und demzufolge nachgebessert werden sollen. Der Auftraggeber ist immer dann auf der sicheren Seite, wenn er seine Mängelrüge nicht in einer E-Mail, sondern in einem handschriftlich unterschriebenen Schriftstück verfasst.
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Auch gegenseitige Verträge können per E-Mail oder mit gescannten Dokumenten geschlossen werden, auch wenn das der Wortlaut nicht so eindeutig sagt. Denn unter "Briefwechsel" ist hier nicht nur der klassische Brief in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift gemeint, sondern auch alle erdenklichen elektronischen Formen (Angebot und Annahme müssen insbesondere nicht in der gleichen Form erfolgen). 3. Bei Zweifeln bleibt es bei der Schriftform nach § 126 BGB
§ 127 Abs. 2 BGB sagt, dass die Erleichterung nur greift, " soweit nicht ein anderer Wille " anzunehmen ist. Das muss im Einzelfall geprüft werden. Pauschal ist meiner Meinung nach nicht ein entgegenstehender Wille zu unterstellen. Ein aktueller Beschluss des OLG München ( 23 U 3798/11) zeigt jedenfalls, dass eine Kündigung per EMail der Schriftform genügen kann. 4. Nachträgliche Beurkundung
Wird ein Vertrag per Scan oder E-Mail entgegen dem Erfordernis der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) geschlossen, kann allerdings jede Partei nachträglich verlangen, dass die Erklärung(en) nachträglich in Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) bestätigt wird.
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Einen Monat später verlangte die Klägerin erneut die Beseitigung der Mängel und setzte der Beklagten hierfür eine Frist von 16 Tagen. Die Beklagte versicherte der Klägerin die Fertigstellung der Küche innerhalb dieser Frist. Eine Mangelbehebung erfolgte jedoch nicht. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und machte Schadensersatz geltend. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da die Klägerin weder durch die Aufforderung ihres Ehemannes, noch durch ihre Bitte zur Mangelbehebung eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Ferner sei auch die gesetzte Frist von 16 Tagen zu kurz bemessen gewesen, sodass die Voraussetzungen zum Rücktritt nicht erfüllt gewesen seien. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Revision. BGH, Urteil v. 13. 07. 2016, VIII ZR 49/15 Die Revision hatte Erfolg. Eine ordnungsgemäße Fristsetzung der Klägerin liege vor. Sowohl die Aufforderung zur "unverzüglichen" Mangelbeseitigung, als auch die Bitte der Klägerin um "schnelle Behebung" der Mängel stellen eine ordnungsgemäße Fristsetzung dar.
Für den Austausch des Verdichters an der Kältemaschine 2 entstanden dem AG Kosten in Höhe von ca. 43. 000, 00 EUR, die er mit seiner Klage vom AN verlangt. Dieser verteidigt sich weiterhin u. mit der Einrede der Verjährung. Das Urteil: Das Gericht weist die Klage ab, da etwaige Ansprüche des AG jedenfalls verjährt wären. Die Parteien haben eine zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche vereinbart. Da die Abnahme am 11. 2010 erfolgte, war das schriftliche Mangelbeseitigungsverlangen vom 17. 2013 verspätet. Das Mangelbeseitigungsverlangen in der E-Mail vom 05. 2011 sei nicht wirksam. Der Inhalt der E-Mail genüge nicht den Anforderungen an eine wirksame Mängelanzeige, da sich daraus nicht Art und Umfang etwaiger Mängel ergäben. Die Formulierung, "Die KM2 hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an. " stelle keine hinreichende Beschreibung der Mangelerscheinung dar. Überdies ist die Mängelanzeige nur per E-Mail erfolgt. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung.