Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg
Inhaltsverzeichnis
216 Den ersten Schritt der Prüfung bildet die Subsumtion der Angaben des Falles unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage. Dies wird regelmäßig § 17 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 PolG sein. Danach können die allgemeinen Polizeibehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz polizeiliche Gebote oder Verbote erlassen, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen gerichtet sind. 217 Es muss also zunächst eine Gefahr vorliegen, und zwar in Form der abstrakten (auch: allgemeinen) Gefahr. Eine abstrakte Gefahr liegt gemäß der oben genannten Definition bei Sachlagen vor, in denen bei abstrakt-genereller Betrachtung nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen bzw. Personen bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände typischerweise zu einer konkreten Gefahr führen können. A Allgemeines - Jura online lernen - juracademy.de. Danach ist zu prüfen, ob im jeweiligen Fall der Polizeiverordnung die in dieser geregelten Gebote oder Verbote nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Regelfall dazu führen, dass sich eine konkrete Gefahr realisiert.
- 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
- Landesrecht BW
- Förderbereich Bevölkerungsschutz, Feuerwehrwesen, Ordnungsrecht - Regierungspräsidien Baden-Württemberg
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1. Tatbestandsvoraussetzungen Der Ermächtigungsgrundlage
441. 219 Die abstrakte Gefahr, zu deren Abwehr Regelungen in einer Polizeiverordnung getroffen werden können, muss überdies – wie die auf die Generalklausel nach §§ 1 Abs. 1, 3 PolG gestützte Polizeiverfügung auch – auf die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bezogen sein. Insoweit kann auf die Ausführungen oben verweisen werden (Rn. 109 ff. bzw. 113 f. ).
Landesrecht Bw
Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn. Das PolG sieht hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 PolG vor. Hinweis Hier klicken zum Ausklappen Problematisch kann im Einzelfall die Abgrenzung zur (gefahrenabwehrenden) Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 LVwVfG sein. Ordnungsrecht baden württemberg. Als Beispiel kann die Bestimmung einer Gemeinde (als Ortspolizeibehörde) angeführt werden, die Eisfläche eines zugefrorenen Sees im Gemeindegebiet nicht zu betreten. Für diesen Fall dürfte nicht eine Polizeiverordnung nach § 17 Abs. 1 i. § 1 Abs. 1 PolG, sondern (nur) eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 S. 2 LVwVfG in Betracht kommen. Abgrenzungskriterium ist die Frage, ob es nur um die generelle Regelung einer kleinräumigen Angelegenheit (dann ist die Allgemeinverfügung das einschlägige Instrument) oder aber die gefahrenabwehrrechtliche Erfassung eines größeren Bereichs mit unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen geht. Zutreffend so auch Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn.
Förderbereich Bevölkerungsschutz, Feuerwehrwesen, Ordnungsrecht - Regierungspräsidien Baden-Württemberg
Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn. 132. Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Die Definition der abstrakten Gefahr sollten Sie sich merken, um sie in der Klausur im Gutachten wiedergeben zu können. Sie lautet in der ausführlichen Formulierung: Eine abstrakte Gefahr liegt vor bei Sachlagen, in denen bei abstrakt-genereller Betrachtung nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen bzw. Personen bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände typischerweise zu einer konkreten Gefahr führen können. etwa BVerwGE 116, 347. Wichtig anzumerken ist, dass Polizeiverordnungen – auch wenn sie lediglich der Abwehr abstrakter Gefahren dienen – stets nur zur Abwehr von Gefahren für ein polizeiliches Schutzgut erlassen werden dürfen. 128. Polizei- und Ordnungsrecht Baden-Württemberg - Fachbuch - bücher.de. Es kann in einer Polizeiverordnung auf der Grundlage von § 17 Abs. 1 i. § 1 Abs. 1 PolG also lediglich die Abwehr von polizeirechtlich relevanten Störungen und Gefahren geregelt werden. Kenntner Öffentliches Recht Baden-Württemberg, Rn.
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F. Förderbereich Bevölkerungsschutz, Feuerwehrwesen, Ordnungsrecht - Regierungspräsidien Baden-Württemberg. umgesetzt) in das PolG eingefügt worden. Es handelt sich bei § 18 PolG um eine gegenüber der allgemeinen Verordnungsermächtigung in § 17 PolG um die speziellere Ermächtigung. In § 18 PolG sind – insbesondere, um dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen – die konkreten Voraussetzungen benannt, unter denen die Ortspolizeibehörde durch Polizeiverordnung ein örtliches Alkoholkonsumverbot regeln darf. Die früher herangezogene Ermächtigung aus § 17 PolG (zuvor § 10 PolG) wird im Falle des Regelungsgegenstandes eines Alkoholkonsumverbots somit von § 18 PolG (zuvor § 10a PolG) vollständig verdrängt.
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In allen anderen Fällen wird es zur Abwehr abstrakter Gefahren auf § 17 PolG hinauslaufen. 212 Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung sollte sich in der Polizeirechtsklausur – da ein Rechtssatz als abstrakt-generelle Norm zu prüfen ist – an dem folgenden Schema orientieren: Rechtmäßigkeit einer Polizeiverordnung I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form 4. Verkündung III. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage 2. Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage 3. Pflichtgemäße Ermessensausübung 4. Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatzes 5. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
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