Fraglich ist nun aber, ob er diese auch weggenommen hat. Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers. Die Gelscheine standen zunächst im Gewahrsam der Mitarbeiter der Sparkasse, die Zugriff auf den Geldautomaten hatten. Nach Entnahme der Geldscheine durch A ging dieser Gewahrsam auf ihn über, da die Verkehrsauffassung demjenigen, der das Geld in Händen hält auch den Gewahrsam daran zuweisen würde. Fraglich ist nun aber, ob der Gewahrsamsbruch auch gegen oder ohne den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers erfolgte. Das hat der BGH (a. ) zu Recht verneint: "Wird der Geldautomat technisch ordnungsgemäß bedient, erfolgt die tatsächliche Ausgabe des Geldes mit dem Willen des Geldinstituts. Ec karten fall strafrecht . Dessen Gewahrsam wird nicht gebrochen. ….. Insoweit ist der tatsächliche Vorgang der Gewahrsamspreisgabe auch von dem rechtsgeschäftlichen Angebot an den Kontoinhaber auf Übereignung zu unterscheiden …… Da der Zeuge B. keinen Gewahrsam an den Geldscheinen begründet hatte, konnte auch dieser vom Angeklagten nicht gebrochen werden. "
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O. ) hat dazu folgendes ausgeführt: "Adressat des mit dem Ausgabevorgang verbundenen Einigungsangebots ist nach den vertraglichen Beziehungen zwischen Kontoinhaber und Geldinstitut und der Interessenlage der Kontoinhaber, nicht aber ein unberechtigter Benutzer des Geldautomaten. Dies gilt auch dann, wenn eine technisch ordnungsgemäße Bedienung des Automaten vorangegangen ist ….. Bei der Auslegung der konkludenten rechtsgeschäftlichen Erklärung der Sparkasse müssen die Interessen und Zwecke, die mit einer dinglichen Einigung verfolgt werden, berücksichtigt werden. Strafbarkeitslücke: Kein Betrug an der Selbstbedienungskasse | Recht | Haufe. Das Geldinstitut hat keinen Anlass, das in seinem Automaten befindliche Geld an einen unberechtigten Benutzer der Bankkarte und der Geheimzahl des Kontoinhabers zu übereignen…… Sein Übereignungsangebot richtet sich erkennbar nur an den Kontoinhaber, der hier das Angebot nicht angenommen hat. Das Eigentum an den Geldscheinen verblieb demnach bei der Sparkasse. " Die Geldscheine waren damit für A nach wie vor fremde bewegliche Sachen.
Damit scheidet eine Strafbarkeit gem. § 249 I StGB aus. Fraglich ist nun, ob A sich gem. den §§ 253, 255 StGB strafbar gemacht haben könnte, indem er den B wegstieß und das Geld aus dem Ausgabeschacht entnahm. In dem Wegstoßen liegt ein unmittelbar körperlich wirkender Zwang und damit Gewalt. Die missbräuchlich verwendete ec-Karte - Betrug oder Computerbetrug?. Das dadurch kausal herbeigeführte Opferverhalten liebt in der Duldung der Entnahme der Geldscheine. Fraglich ist, ob dieses Opferverhalten eine Vermögensverfügung darstellen muss. Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Damit sind wir beim "Klausurklassiker" der Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung. Für den BGH, der davon ausgeht, dass die räuberische Erpressung sowohl ein Selbst- als auch ein Fremdschädigungsdelikt ist, ist das Dulden einer Wegnahme ausreichend. In aller Kürze hat er dementsprechend vorliegend folgendes ausgeführt: "Auf eine Vermögensverfügung des Geschädigten kommt es als Nötigungserfolg nicht an…" Nach der wohl immer noch h. L. ist die räuberische Erpressung hingegen ausschließlich ein Fremdschädigungsdelikt, weswegen das abgenötigte Opferverhalten eine freiwillige Vermögensverfügung darstellen muss.