5% an einem oder mehreren als akut toxisch der Kategorie 2 (inhalativ) eingestuften Stoffen (H330)* Gesamtkonzentration von mehr als 3. 5% an einem oder mehreren als akut toxisch der Kategorie 3 (inhalativ) eingestuften Stoffen (H331)* Gesamtkonzentration von mehr als 22. 5% an einem oder mehreren als akut toxisch der Kategorie 4 (inhalativ) eingestuften Stoffen (H332)* *Zu berücksichtigen sind akut toxische Stoffe der Kategorien 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H330, H311, H330, H331) mit einer Konzentration von mehr als 0.
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In Baddeckenstedt schauen Christiane und Reinhold Determann besorgt auf den kleinen Hengstebach direkt vor ihrem Grundstück. Das Uferfiltrat des Baches speist ihren Hausbrunnen zur Trinkwasserversorgung. Nur wenige hundert Meter bachaufwärts liegen die Hallen von PLG. Dort kann PLG rund 7000 Tonnen giftige Pestizide und andere Chemikalien ganz nah an dem kleinen Bach lagern. "Wenn wir hier im Brunnen Gifte haben, was dann tun? Wir haben keinen anderen Anschluss, das ist unser Standardanschluss", gibt Reinhold Determann zu bedenken. Und nun sollen noch mehr giftige Stoffe zu PLG. Die Firma hat eine Erweiterung der Kapazitäten für akut toxische Stoffe auf 199 Tonnen beantragt. Dagegen haben die Determanns und Nachbarin Friederike Kohn Widerspruch beim Gewerbeaufsichtsamt in Braunschweig eingelegt. Geholfen hat das nichts. Das Gewerbeaufsichtsamt hat schon mal mit einer "Anordnung der sofortigen Vollziehung" die Erweiterung genehmigt. Es kann also weitergehen bei PLG, obwohl über die Widersprüche der Anwohnerinnen und Anwohner noch gar nicht entschieden wurde.
8. 1 Anwendungsbereich (1) Bei der Lagerung von Gefahrstoffen gemäß Tabelle 5 in den dort genannten Mengen sind zusätzliche Maßnahmen gemäß dieses Abschnitts 8 anzuwenden. Tabelle 5 Anwendungsbereich von Abschnitt 8 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Arbeitgeber, welche Mengeneinheit er anwendet (kg oder l). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt Abschnitt 8. Art des Gefahrstoffs Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung Menge akut toxische Flüssigkeiten und Feststoffe, Kat. 1, 2, 3 H300, H310, H330 H301, H311, H331 > 200 kg akut toxische Gase, Kat. 1, 2, 3 H330, H331 in Verbindung mit H280, H281 > 200 kg oder > 400 l (2) Werden Flüssigkeiten oder Feststoffe in Sicherheitsschränken gemäß Anhang 1 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 8 als erfüllt. (3) Werden Gase in Sicherheitsschränken der Feuerwiderstandsklasse G90 gemäß DIN EN 14470-2 gelagert, gelten die Anforderungen dieses Abschnitts 8 als erfüllt.
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AOEL steht für "Acceptable Operator Exposure Level" und stellt einen Grenzwert für die Exposition bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dar. AEL steht für "Acceptable Exposure Level" und stellt einen Grenzwert für die Exposition gegenüber Bioziden dar. DNEL steht für "Derived No Effect Level" und ist die aus toxikologischen Daten abgeleitete Expositionshöhe eines Stoffes, unterhalb der die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und oberhalb der ein Mensch nicht exponiert werden sollte. Toxische Wirkungen ohne Schwellenwert
Nicht alle gesundheitsschädlichen Wirkungen unterliegen einem Schwellenwertmechanismus. Für erbgutverändernde (genotoxische) Wirkungen wird generell davon ausgegangen, dass sie keinem Schwellenwert unterliegen. Da viele Stoffe, die erbgutverändernd wirken, auch Krebs erzeugen können, wird grundsätzlich auch krebserzeugenden Stoffen sicherheitshalber eine Wirkungsweise ohne Schwellenwert unterstellt. Dies bedeutet, dass auch sehr niedrige Dosierungen eines krebserzeugenden Stoffes ihre schädigende Wirkung entfalten können - wobei die Wahrscheinlichkeit der Wirkung natürlich mit der höhe der Dosierung zunimmt.
Aus Dosis-Wirkungs-Beziehungen, die in Tierexperimenten oder epidemiologisch an Menschen erhoben wurden, kann die Stärke der krebserzeugenden Wirkung berechnet werden. Für solche Stoffe ohne Schwellenwert-Wirkungen kann keine Exposition bestimmt werden, unterhalb der die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt werden kann. Ein sicherer Grenzwert ist nicht ableitbar. Zur Risikocharakterisierung kann eine Dosierung mit minimaler schädlicher Wirkung berechnet werden (DMEL, "Derived Minimal Effect Level", s. Guidance on information requirements and chemical safety assessment, Chapter R. 8). nach oben
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(Eine Übersicht zur Thematik findet sich auf der OECD-(Q)SAR-Seite). Wenn in den toxikologischen Studien gesundheitsschädliche Eigenschaften erkannt wurden, werden die Stoffe gemäß der EU-Verordnung Nr. 1272/2008 eingestuft und gekennzeichnet. Ableitung von Grenzwerten
Für die meisten toxischen Wirkungen wird davon ausgegangen, dass sie einem Schwellenwert unterliegen; d. der gesundheitsschädliche Effekt tritt nur ein, wenn eine bestimmte Dosis (Schwelle) überschritten wird; Expositionen unterhalb dieser Dosis rufen keinerlei schädlichen Effekt hervor. Für Stoffe mit solchen Schwellenwert-Wirkungen können sichere Grenzwerte abgeleitet werden. Um aus einer Studie an Tieren einen Grenzwert für Menschen abzuleiten, geht man von dem so genannten NOAEL aus ("No Observed Adverse Effect Level"), das ist die höchste Dosierung ohne schädliche Wirkung. Der NOAEL wird durch einen (Un)Sicherheitsfaktor geteilt, der Unterschiede zwischen Tier und Mensch ebenso berücksichtigen soll wie Unterschiede zwischen den Individuen (d. den einzelnen Menschen).
STOT SE 3 fasst die reversible Wirkung auf Zielorgane zusammen. Nach derzeitiger Gesetzeslage fallen zwei Wirkungen unter STOT SE 3: Atemwegsreizungen (H335) und narkotisierende Wirkung (H336). Folglich liegen in dieser Gefahrenkategorie zwei Gefahrenhinweise vor, die unabhängig voneinander eingestuft und angegeben werden. STOT RE besteht aus zwei Gefahrenkategorien – STOT RE 1 (H372, Signalwort Gefahr) und STOT RE 2 (H373, Signalwort Achtung). STOT RE 1 bedeutet bei Menschen eindeutig toxisch oder in Tierversuchen ermittelte toxische Wirkung nach wiederholter Exposition. STOT RE 2 beinhaltet Stoffe mit der Annahme aufgrund tierexperimenteller Studien, bei wiederholter Exposition toxisch zu wirken. Zielorgane:
Bei Zielorgantoxizität werden alle Zielorgane, auf die der Stoff toxisch wirkt, angegeben, sofern bekannt. Sekundärwirkung auf andere Organe sollten dabei nicht beachtet werden. Expositionswege:
Wie auch bei CMR (oder KMR)-Stoffen werden bei Einstufungen in die Zielorgantoxizität Expositionswege bei den Gefahrenhinweisen mit angegeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht.