Der dagegen vom Freigesprochenen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 3. Oktober 1989, 8 Bs 346/89, nicht Folge und teilte dabei die rechtliche Ansicht des Erstgerichtes. Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidungen beider Gerichte über den Ersatzanspruch des Freigesprochenen stehen, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Ein Ersatzanspruch ist gemäß § 393 a Abs. RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext 14Os44/90 (14Os45/90) - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL). 3 StPO ua dann ausgeschlossen, wenn das Verfahren lediglich deshalb beendet worden ist, weil der Angeklagte die Tat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Als (Straf-)Tat kann nur ein willkürliches (gewillkürtes), dh vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten angesehen werden. Verhaltensweisen, die unwillkürlich, also vom Willen nicht beeinflußbar erfolgen - wie Körperreflexe, Bewegungen Bewußtloser oder Schlafender - scheiden aus dem strafrechtlichen Handlungsbegriff aus (Kienapfel AT Z 7 Rz 2 bis 4; Leukauf-Steininger2 RN 4 bis 6 Vorbem zu § 1 StGB; Rittler I2 59 ff; Foregger-Serini MKK4, 9 ua).
- RIS - Rechtssätze und Entscheidungstext 14Os44/90 (14Os45/90) - Justiz (OGH, OLG, LG, BG, OPMS, AUSL)
- Rechtswörterbuch - rechtsanwaelte.at
- § 11 StGB (Strafgesetzbuch), Zurechnungsunfähigkeit - JUSLINE Österreich
Ris - RechtssäTze Und Entscheidungstext 14Os44/90 (14Os45/90) - Justiz (Ogh, Olg, Lg, Bg, Opms, Ausl)
9 Os 98/73
26. 09. 1973
9 Os 15/74
08. 02. 1974
Beisatz: Verlust der Unterscheidungsfähigkeit (Diskretionsfähigkeit) und Verfügungsfähigkeit (Dispositionsfähigkeit). (T1)
13 Os 112/74
17. 1974
Vgl auch; Beisatz: Der Täter muß einer gewollten Handlung fähig gewesen sein und gewußt haben, was er tat, ohne allerdings die volle Bedeutung und Tragweite seines Vorgehens zu erfassen. (T2)
13 Os 12/75
12. 1975
Beis wie T1
10 Os 16/77
16. 1977
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1980/183 S 525
12 Os 135/80
02. 1980
13 Os 3/81
21. 05. § 11 StGB (Strafgesetzbuch), Zurechnungsunfähigkeit - JUSLINE Österreich. 1981
Vgl auch; Beisatz: Auch die Volltrunkenheit ist zu einem deliktstypischen Willensentschluß fähig. (T3)
4 Ob 554/82
09. 11. 1982
Beis wie T1; Veröff: SZ 55/169
Vgl auch; Bewußtlosigkeit ist mit einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung nicht gleichzusetzen. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0089901
JJR_19720613_OGH0002_0120OS00063_7200000_003
Rechtssatz für 14Os44/90 (14Os45/90)
RS0088773
14Os44/90 (14Os45/90)
StGB §1 StGB §11 D2 StPO §393a Abs3
Als (Straftat) Tat kann nur ein willkürliches (gewillkürtes), dh vom Willen beherrschbares menschliches Verhalten angesehen werden.
Rechtswörterbuch - Rechtsanwaelte.At
Rechtssatz für 12Os63/72
10Os144/75
13...
Rechtssatznummer
RS0089858
Geschäftszahl
12Os63/72; 10Os144/75; 13Os106/76; 9Os125/77; 13Os37/80; 12Os178/79; 13Os70/80; 12Os67/86; 11Os132/87; 14Os44/90 (14Os45/90); 11Os76/92
Entscheidungsdatum
13. 06. 1972
Norm
StGB §11 D1 StGB §287
Rechtssatz
Volle Berauschung bezeichnet nicht die gänzliche Aufhebung des Bewußtseins, bei der der Täter einer gewillkürten Handlung nicht mehr fähig ist. Eine so weitgehende Berauschung ist einem Zustand der Bewußtlosigkeit gleichzusetzen und führt regelmäßig nur im Falle der actio libera in causa zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Entscheidungstexte
12 Os 63/72
Entscheidungstext
OGH
10 Os 144/75
13. Rechtswörterbuch - rechtsanwaelte.at. 01. 1976
nur: Volle Berauschung bezeichnet nicht die gänzliche Aufhebung des Bewußtseins, bei der der Täter einer gewillkürten Handlung nicht mehr fähig ist. (T1)
13 Os 106/76
21. 10. 1976
Vgl; Beisatz: Die Handlungen des Berauschten müssen als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung des Grunddeliktes gerichteten Willens erscheinen.
§ 11 Stgb (Strafgesetzbuch), Zurechnungsunfähigkeit - Jusline Österreich
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