Im Allgemeinen stehen Hochsitze im Eigentum des Jagdpächters. (Anders z. B. im Staatsforst oder manchen Eigenjagdbezirken) Das Betreten solcher jagdlicher Einrichtungen ist verboten (z. § 3 Landesforstgesetz NRW). Dem Jagdpächter stehen Eigentumsrechte wie Unterlassungs- und Besitzkehransprüche zu: §§ 1004, 858, 859 BGB. Andererseits ist der Jagdpächter als Eigentümer für die ordnungsgemäße Beschaffenheit verantwortlich. Aufgegebene und unsichere Ansitze sind zu beseitigen oder gegen Betreten zu sichern. Ansonsten haftet er wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gem. § 823 I BGB. Diese Haftung kann auch über die Dauer des Jagdpachtvertrages hinaus greifen. Das gilt bis zur rückstandslosen Beseitigung. Also ist auch der hervorstehende rostige Nagel viele Jahre eine Haftungsfalle; auch für die Erben des lange verstorbenen Jagdpächters. Jagdliche einrichtung betreten verboten перевод. Aber auch der übernehmende neue Jagdpächter haftet für diese Hinterlassenschaften. Der Jagdpächter, der sein Revier übergibt, kommt aus der Haftung nur heraus, wenn er mit dem neuen Jagdpächter einen Übernahmevertrag schriftlich abschließt.
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Das Eigentum geht auch nicht ohne weiteres auf den Grundstückseigentümer über. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses ist der Altpächter gemäß §§ 581 Abs. 1, 546 BGB zur Entfernung seiner jagdlichen Einrichtungen verpflichtet. Dies gilt, sofern nicht etwas anderes im Pachtvertrag vereinbart ist. Die Entfernung der zurückgelassenen jagdlichen Einrichtungen kann einerseits von der Jagdgenossenschaft verlangt werden, da das Jagdausübungsrecht durch verbliebene Ansitze etc. beeinträchtigt wird. Dies begründet sich damit, dass durch die verbliebenen Einrichtungen die Aufstellmöglichkeiten für weitere Einrichtungen eingeschränkt werden. Der Beseitigungsanspruch der Jagdgenossenschaft wurde durch ein Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. 02. 2012 (Az. Jagdliche einrichtung betreten verboten in german. 2 O 787/12) bestätigt. Daneben ist auch der Grundstückseigentümer berechtigt, gegenüber dem Pächter die Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB zu verlangen. Zwar ist landesrechtlich geregelt (so auch in NRW), dass der Grundstückseigentümer zur Duldung verpflichtet sein kann, wenn sein Eigentum hierdurch nicht beeinträchtigt wird, diese Verpflichtung endet jedoch mit der Beendigung bzw. dem Ablauf des Pachtvertrages.