Insichgeschäft (© photobyphotoboy - AdobeStock)
Der Begriff Insichgeschäft bezeichnet im deutschen Privatrecht ein Rechtsgeschäft, welches jemand als Vertreter einer anderen Person mit sich selbst abschließt, entweder im eigenen Namen oder als gleichzeitiger Vertreter einer oder mehrerer dritter Personen. Es ist gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB) grundsätzlich verboten und nur in bestimmten Ausnahmesituationen zulässig. Hintergrund des Verbots ist die Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsmissbrauch, da der Vertreter auf beiden Seiten des Geschäfts tätig ist. Insichgeschäft - § 181 BGB
Das im deutschen Stellvertretungsrecht (vgl. §§ 164 ff. BGB) angesiedelte Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB deckt Fälle ab, in denen ein Vertreter ein Rechtsgeschäft abschließt und er faktisch das einzige handelnde Rechtssubjekt darstellt. Sind etwa bei einem Kaufvertrag normalerweise Käufer und Verkäufer zwei unterschiedliche Personen und bilden entsprechend zwei unterschiedliche Rechtssubjekte, so sind für ein Insichgeschäft die folgenden Konstellationen denkbar:
Der Käufer schließt den Vertrag für sich selbst (im eigenen Namen) und ist gleichzeitig der Stellvertreter des Verkäufers, in dessen Namen er ebenfalls handelt.
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Im Rahmen der Liquidation bestünden gem. § 68 Abs. 1 GmbHG vielmehr eigene Vertretungsregelungen. Die wirksame Befreiung des Klägers als Liquidator vom Verbot des Insichgeschäfts beruhe jedoch auf dem vor der Abtretung erfolgten Gesellschafterbeschluss. Obwohl die Satzung der Pächterin keine Befreiungsmöglichkeit von § 181 BGB durch einfachen Gesellschafterbeschluss im Rahmen der Liquidation vorsehe, sei dieser Gesellschafterbeschluss wirksam. Der Gesellschafterbeschluss sehe nur eine punktuelle Befreiung (bezüglich der Forderungen gegen die Beklagte) von den Beschränkungen des § 181 BGB vor, für die es im Gegensatz zu generellen Befreiungen keiner solchen Satzungsbestimmung bedürfe. Anmerkung Das Urteil überzeugt. Gesellschaftsrechtlich lässt sich kein Grundprinzip ableiten, dass die in der Satzung festgehaltenen Vertretungsregelungen des Geschäftsführers für den geborenen Liquidator ohne weiteres fortgelten. In der Praxis gilt es insbesondere darauf zu achten, dass generelle Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Regelungen in der Satzung legitimiert werden.
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Die Abberufung und/oder Neubestellung von Geschäftsführern bei der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) bedarf eines schriftlichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Diesen Beschluss können Sie selbst formulieren. Gern bereiten wir den Beschluss auch für Sie zur Unterzeichnung vor. Ferner ist die Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern bei der GmbH / UG (haftungsbeschränkt) immer zum Handelsregister anzumelden. Bei neuen Geschäftsführern ist deren Name, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben. Dem Handelsregister ist auch mitzuteilen, wie der Geschäftsführer die Gesellschaft vertritt, insbesondere, ob er immer allein handeln darf oder nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Bei einer Gesellschaft – insbesondere bei der UG (haftungsbeschränkt) –, die nach dem Musterprotokoll gegründet wurde, dürfen mehrere Geschäftsführer immer nur gemeinsam handeln. Möchten Sie dies ändern, so müssen Sie hierfür die Satzung der Gesellschaft anpassen. Bei der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers ist außerdem anzugeben, ob der neue Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, d. h. ob er die Gesellschaft auch bei Geschäften mit sich selbst und bei anderen ebenfalls durch ihn vertretenen Dritten (insbesondere Gesellschaften) vertreten kann.
Ein Fallstrick, über den schon einige Vorstände und Geschäftsführer gestolpert sind, ist das berühmt-berüchtigte "In-sich-Geschäft". Da häufig Unklarheit darüber herrscht, worum es sich bei einem "In-sich-Geschäft" handelt habe ich auf dieser Seite leicht verständliche Informationen zu diesem Thema bereitgestellt. Von einem In-sich-Geschäft spricht man, wenn ein Vertreter bei Vertragesschluss auf zwei Seiten steht. D. h. wenn er entweder für den Vertretenen mit sich selbst, oder wenn er als Vertreter zweier Personen für diese ein Geschäft abschließt. Betrachten wir den entsprechenden Paragrafen:
§ 181 BGB: In-sich-Geschäft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Da es bei In-sich-Geschäften zu einem Interessenkonflikt des Vertreters kommt sind diese grundsätzlich unzulässig ( § 181 BGB), es sei denn der Vertretene hat dem zugestimmt, oder es handelt sich bei dem Geschäft nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit.