3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächliche Feststellung im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten. § 4 Außergerichtliche Tätigkeiten / E. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre. Tags:
Berufungsrecht mündliche Verhandlung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg Prozessrecht Rechtsprechung Zurückweisung Zurückweisungsbeschluss
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§ 4 Außergerichtliche Tätigkeiten / E. Prüfung Der Erfolgsaussicht Eines Rechtsmittels | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
Die Berufung ist im Idealfall eine zweite Tatsacheninstanz. Das Gericht soll den Sachverhalt erneut prüfen und dann eine neue Entscheidung fällen. Im Zivilrecht ist davon aber nicht mehr viel übrig, was sich aber erst durch ein Zusammenlesen verstreuter Rechtsnormen ergibt:
Die Berufung kann nur durch Behauptung eines Rechtsfehlers oder eine naheliegenden anderen Entscheidung gerechtfertigt werden. (§ 513 Abs. 1 ZPO)
Für Letzteres dürfen aber nur bestimmte Tatsachen herangezogen werden. Und hier liegt die Krux der Regelung; denn dieser Tatsachenstoff ist sehr begrenzt. Fachbücher & Bücher bestellen | beck-shop.de. Zum einen sind das genau die Tatsachen, die das Erstgericht festgestellt hat. Hat das Gericht also beispielsweise einem Zeugen geglaubt, dann steht das ziemlich fest. Eine Berufung mit der bloßen Begründung, dass der Zeuge nicht richtig ausgesagt hat, wird wenig Aussicht auf Erfolg haben. Und hat das Gericht, wenn man diese Tatsachen zugrunde legt, richtig entschieden, dann lässt sich gegen das Urteil nicht viel machen.
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Für unsere Mandanten heißt dies, dass der Zivilprozess bereits in der ersten Instanz auf das Sorgfältigste vorbereitet werden muss. Jede Nachlässigkeit kann erhebliche Nachteile bis zum Prozessverlust nach sich ziehen. Der Gesetzgeber hat zwar gleichzeitig dem Gericht erster Instanz auferlegt, die Parteien auf etwaige Bedenken rechtzeitig (so dass die Bedenken auch ausgeräumt werden können) hinzuweisen. Aber diese Pflichten gab es auch schon bisher, ohne dass sie immer so, wie es das Gesetz vorsah, auch umgesetzt wurden. Ob sich hier also tatsächlich etwas verbessert, ist zweifelhaft. Allerdings ist das Gericht jetzt verpflichtet, seine – konkreten – Hinweise auch in den Akten zu protokollieren. Die fehlende Protokollierung führt zu einem Verfahrensfehler, den sich kein Richter gerne zuschreiben lässt. Dies wird vermutlich dazu führen, dass die Hinweispflicht nicht mehr in dem bisherigen Maße übergangen wird. Umgekehrt ist das Gericht in der Lage, durch das Setzen von Fristen nachgeschobenen Argumenten Grenzen zu setzen, so dass eine zügige Reaktion auch während des Prozessablaufes zwingend ist.
20. Juli 2011
CMS
Das Berufungsrecht ist wieder im Wandel. Bisher konnte aus der Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung angeordnet wird, oft eine Erfolgsaussicht für die Berufung "orakelt″ werden. Die Neufassung des § 522 ZPO führt nun dazu, dass diese Prognose schwieriger wird (s. hierzu auch unser Beitrag vom 26. 01. 2011). Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist nun wieder klar die Regel, ohne dass daraus bereits eine bestimmte Tendenz der Vorberatung abgeleitet werden kann. Wir gehen davon aus, dass damit die Zahl der Zurückweisungsbeschlüsse nach § 522 ZPO – die nunmehr zusätzlich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde und einer Beschwer von über € 20. 000, - angegriffen werden können – eher zurückgehen wird. Angesichts der eingeführten Hürden dürfte es auch für (schnell) entschlossene Berufungsgerichte praktikabler sein, in eine mündliche Verhandlung zu gehen und ggf. dort eine Rücknahme einer aussichtslosen Berufung anzuregen. Der vom Bundestag am 07. 07. 2011 beschlossene (noch nicht verkündete) Gesetzentwurf sieht vor, dass ein Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO bei Erfolglosigkeit der Berufung nicht mehr zwingend ist, sondern (nur) als Sollentscheidung des Berufungsgerichts ausgestaltet wird.