Bedeutung der Beauftragung des Terminsvertreters durch die Partei selber und nicht durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen für die Vergütung nach RVG
1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. 2. Ergibt sich aus den Gerichtsakten nicht eindeutig, dass der Terminsvertreter von der Partei beauftragt worden ist, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht ausreichen lässt. Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 4. März 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Wert: 559, 83 €
Gründe
I. Rechtsanwaltskosten eines Unterbevollmächtigten. Die Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Klägerin unter anderem den Ansatz einer 0, 65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG, einer 1, 0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG und einer Auslagenpauschale nebst anteiliger Mehrwertsteuer für die Terminvertretung vor dem Amtsgericht durch einen Unterbevollmächtigten.
Terminsgebühr Bei Abschluss Eines Schriftlichen Vergleichs
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Rechtsanwaltskosten Eines Unterbevollmächtigten
Nur wenn er von der Partei selbst beauftragt werde, stehe ihm ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung zu. Der Schriftsatz, mit dem sich der Unterbevollmächtigte gemeldet habe, lasse beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Daher bedürfe es der besonderen Darlegung und Glaubhaftmachung in einer den Formerfordernissen des § 10 RVG genügenden Kostenrechnung, dass für seine Tätigkeit die Gebühren nach dem R VG nebst Auslagen tatsächlich angefallen seien. Eine solche Kostenberechnung habe die Beklagte trotz Einforderung der Rechtspflegerin nicht vorgelegt. Dass die Beklagte die ihr von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellte Gesamtvergütung gezahlt habe, besage nichts darüber, dass die gesetzliche Vergütung eines Terminvertreters überhaupt angefallen sei. Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines berücksichtigungsfähigen Kostenansatzes gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht überspannt. a)
Zutreffend legt es im Ansatz zugrunde, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 f. m. N.
Auch Hauptbevollmächtigter Hat Recht Auf Terminsgebühr
BGH, Urteil vom 1. 6. 2006 - I ZR 268/03 (LG Kleve)
Grundlegende Entscheidungen zu den Rechtsverhältnissen bei Terminsvertretungen haben wir nachfolgend zusammen gestellt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit ausgeschlossen.
2003, 25 = BRAGOreport 2003, 13 = EzFamR aktuell 2003, 29 = VersR 2003, 877 = MittdtschPatAnw 2003, 142; BGH RVGreport 2004, 74 = BGHR 2004, 70; BGH AGS 2012, 452 = MDR 2012, 1128 = NJW 2012, 2888 = AnwBl 2012, 850 = Rpfleger 2012, 652 = GuT 2012, 378 = Rpfleger 2012, 712 = JurBüro 2012, 593 = zfs 2012, 645 = NJW-Spezial 2012, 669 = FamRZ 2012, 1561 = RVGreport 2012, 423 = NJ 2013, 164; LG Köln AGS 2005, 524 = JurBüro 2005, 654; OLG Bamberg AGS 2007, 49 = OLGR 2006, 645 = JurBüro 2006, 541 = Rpfleger 2007, 47). 3 III. Auch Hauptbevollmächtigter hat Recht auf Terminsgebühr. Der Praxistipp Mehrkosten lagen unterhalb... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Anwälte, Anwaltshonorar, Prozessrecht
Bernhard Schmeilzl 19. Dezember, 2011. Was viele – nicht nur junge – Kollegen oft nicht in Rechnung stellen: Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 VI ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten – neben einer 1, 3 Verfahrensgebühr nach NR. 3100 VV und einer 1, 0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV – auch eine 1, 2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV. Wer einen ungläubigen Anwalt auf der Gegenseite davon überzeugen muss möge den BGH-Beschluss vom 27. 10. 2005 – III ZB 42/05 (OLG Nürnberg) zitieren, hier angefügt als PDF-Download. Verwandte Beiträge:
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