Alle Dokumente ohne Ablaufdatum waren bis am 31. 12. 2016 gültig. Vorschriften
a - IOTH
b - Norm
c - Richtlinien
d - Verzeichnisse
e - Erläuterungen
f - Arbeitshilfen
g - Merkblätter
h - Musterweisungen
i - Reglemente
FAQ
1-15 - Brandschutznorm
Korrektur Erläuterung / Interpretation
10-15 - Begriffe und Definitionen
Korrektur Antrag an IOTH zur Änderung bei nächster Revision. Ohne Rechtskraft bis Verabschiedung durch das IOTH
12-15 - Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz
Ziffer
6. 1, Absatz 4 - Anhang
13-15 - Baustoffe und Bauteile
14-15 - Verwendung von Baustoffen
15-15 - Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte
3. Vkf verwendung von baustoffen youtube. 2. 1, Tabelle 1-2-3 und 3. 3, Absatz 2
3. 7. 1, Tabelle 1, Fussnote [5]
16-15 - Flucht- und Rettungswege
2. 3, Absatz 3 und 3. 9
17-15 - Kennzeichnung von Fluchtwegen Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung
18-15 - Löscheinrichtungen
20-15 - Brandmeldeanlagen
21-15 - Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
23-15 - Beförderungsanlagen
24-15 - Wärmetechnische Anlagen
25-15 - Lufttechnische Anlagen
3.
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An der Sitzung vom 2. Dezember 2016 hat die Technische Kommission Brandschutz (TKB) der VKF das revidierte Brandschutzmerkblatt Solaranlagen genehmigt. Eine Teilrevision der Brandschutzvorschriften war notwendig geworden, um dem auf den 1. Oktober 2014 angepassten Bauproduktegesetz (BauPG) besser Rechnung zu tragen. Die neuen Vorschriften sind hier abrufbar. Die Anpassungen betreffen vor allem die Brandschutzrichtlinien, insbesondere die Nummer 14-15, Verwendung von Baustoffen, welche den Aufbau der Gebäudehülle regelt. Vkf verwendung von baustoffen den. Diese Anpassungen haben eine kleine Auswirkung auf das Brandschutzmerkblatt Solaranlagen. So wurde in der Ziffer 3. 2. 3 die Anforderung an Unterdachbahnen von "... dürfen aus Baustoffen der RF4 (cr) bestehen. " zu "... müssen mindestens aus Baustoffen der RF3 (cr) bestehen" geändert. Da gleichzeitig die Einstufung der Baustoffe geändert hat, können dieselben Materialien eingesetzt werden. Das heisst, materiell ändert sich gar nichts, lediglich die Bezeichnungen wurden angepasst.
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Allgemein anerkannte Baustoffe haben keine Klassifizierung und werden deshalb direkt einer Brandverhaltensgruppe zugeordnet.
8. 2, Absatz 1 und 5. 6, Absatz 3
25-15 - Lufttechnische Anlagen
3. 2 Abs. 2 lit. e und 4. 1. 1
26-15 - Gefährliche Stoffe
zu den Erläuterungen
102-15 - Bauten mit Doppelfassaden
104-15 - Spänefeuerungen
Korrektur Erläuterung / Interpretation