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Gesetz des Bundes (seit 1. November 2020)
03. 05. 2022
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, kurz "Gebäudeenergiegesetz" (GEG), setzt den gesetzlichen Rahmen für Neubauten und Sanierungen im Hinblick auf den sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden und auf die Nutzung erneuerbarer Energien. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten und ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt der Bund die EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. EEWärmeG und EEWärmeG-DV Berlin - Berlin.de. Mai 2010) um, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude als Standard festlegt. Um die inzwischen deutlich gesteigerten Klimaziele erreichen zu können, sind größere Anstrengungen bei der Energieeffizienz von Gebäuden erforderlich.
- EEWärmeG und EEWärmeG-DV Berlin - Berlin.de
- Vordrucke zum Nachweis der Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmeenergie - Regierungspräsidien Baden-Württemberg
- Informationsportal Erneuerbare Energien - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Eewärmeg Und Eewärmeg-Dv Berlin - Berlin.De
Die auszufüllenden Vordrucke sowie ein dazugehöriges Merkblatt stehen unter den nachfolgenden Links zur Verfügung. Vordrucke zur EEWärmeG-DV Bln
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
PDF-Dokument (1. 1 MB)
Bericht zum EEWärmeG 2017
PDF-Dokument (239. 2 kB)
Bericht zum EEWärmeG 2015
PDF-Dokument (101. 8 kB)
Bericht zum EEWärmeG 2013
PDF-Dokument (201. Informationsportal Erneuerbare Energien - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. 9 kB)
Leitfaden für den Vollzug des EEWärmeG und der EEWärmeG-DV Bln
PDF-Dokument (284. 3 kB)
Informationsportal Erneuerbare Energien
Informationen zum EEWärmeG
Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Berlin
EnEV – Energieeinsparung in Gebäuden
Vordrucke Zum Nachweis Der Nutzungspflicht Für Erneuerbare Wärmeenergie - Regierungspräsidien Baden-Württemberg
Der Niedrigstenergiegebäudestandard lässt sich besonders kosteneffizient durch die Nutzung von Erneuerbarer Wärme einhalten, da wegen ihres niedrigen Primärenergiebedarfs nicht zusätzlich in eine noch bessere Gebäudehülle als gesetzlich ohnehin vorgeschrieben investiert werden muss. Da liegt die Entscheidung nahe, auf eine Holzzentralheizung als Hauptwärmequelle zu setzen und so den Primärenergiebedarf deutlich zu senken. Bei der Einhaltung der verschärften Primärenergieanforderung können Holzkessel und wasserführende Pelletkaminöfen ihren großen Vorteil – den niedrigen Primärenergiebedarf (Primärenergiefaktor 0, 2) – voll ausspielen! Vordrucke zum Nachweis der Nutzungspflicht für erneuerbare Wärmeenergie - Regierungspräsidien Baden-Württemberg. Gleichwohl ist es nicht möglich, die Primärenergieanforderung ausschließlich durch die Investition in eine Holzfeuerung zu erreichen. Die Mindestanforderung an die Gebäudehülle müssen ebenfalls erfüllt werden. Alle Neubauten brauchen auch eine gut gedämmte Gebäudehülle, die zu einem niedrigen Verbrauch von Wärme führt. Für Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel (auch Standardkessel genannt) mit einer Nennleistung von 4-400 kW, die mindestens 30 Jahre alt sind, gilt ein Betriebsverbot.
Informationsportal Erneuerbare Energien - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien (EE) im Wärmebereich - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) - stellt einen wichtigen Baustein im Fördersystem für erneuerbare Energien dar. Es ist am 1. 1. 2009 in Kraft getreten. © WoGi / Zweck des EEWärmeG ist es, im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Das Gesetz soll außerdem dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu steigern. Zu diesem Zweck verpflichtet das EEWärmeG in § 3, den Wärmebedarf für neu zu errichtende Gebäude anteilig mit erneuerbaren Energien zu decken. Die Pflicht besteht ab einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern (zur Berechnung der Nutzfläche siehe Energieeinsparverordnung (PDF: 251 KB) - EnEV).
Adressaten dieser Pflicht sind alle Eigentümer neu errichteter Gebäude, gleichgültig, ob es sich um öffentliche oder private Bauherren handelt. Welche Form von erneuerbaren Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer entscheiden. Dabei sind einige Mindestanforderungen zu beachten. So muss ein bestimmter Mindestanteil des gesamten Wärme- und/oder Kältebedarfs mit erneuerbaren Energien erzeugt werden. Der Anteil ist abhängig davon, welche erneuerbaren Energien eingesetzt werden. Bei der Nutzung thermischer solarer Strahlungsenergie müssen derzeit mindestens 15 Prozent des Wärme- und Kälteenergiebedarfs des Gebäudes durch eine solarthermische Anlage gedeckt werden, bei der Nutzung von fester oder flüssiger Biomasse sind es 50 Prozent, beim Einsatz von Geothermie sind ebenfalls 50 Prozent. Hintergrund der unterschiedlichen Quoten sind unterschiedliche Investitions- und Brennstoffkosten. Wer keine erneuerbaren Energien nutzen möchte, kann aus verschiedenen, so genannten Ersatzmaßnahmen wählen.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) Seit dem 1. November 2020 gilt in Deutschland das Gebäudeenergiegesetz. Es fasst die bisherigen Regelungen des Energieeinspargesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) in weiten Teilen unverändert zusammen. Das Gesetz bringt aber auch einige wichtige Neuerungen. Dazu gehört z. B. das weitgehende Betriebsverbot für neue Ölheizungen, die ab 2026 installiert werden. Die bereits seit 2009 im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) bestehende Nutzungspflicht für einen Mindestanteil Erneuerbarer Wärme in Gebäuden ist mit nur geringen Änderungen in das GEG übernommen worden. Anstelle der Nutzung eines Mindestanteils an Erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung sind demnach auch weiterhin bestimmte Ersatzmaßnahmen zulässig. Neubauten: Die Nutzungspflicht gilt bei der Errichtung von Neubauten sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude (§10 (2) Nr. 3 in Verbindung mit §§ 34-45). Für Holzkessel und Holzöfen mit Wassertasche beträgt dieser Mindestanteil 50 Prozent.