Denn ihre Botschaft lässt sich zusammenfassen in den Parolen: 'Deutschland den Deutschen' – 'Alle Ausländer raus'. … Integraler Bestandteil der aus den übersandten Aufklebern hervortretenden Ideologie ist … ein dem Rassedenken verhafteter Begriff. Ausländer ist danach jeder Nichtarier, unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit. Der Aufkleber 'Jeder ist Ausländer. Nur nicht, wo er hingehört', enthält nicht nur diese Aussage als Worthülse, sondern macht deutlich, dass Ausländer im vorgenannten Sinne grundsätzlich nicht nach Deutschland gehören. Verstärkt wird diese Aussage durch den Aufkleber 'Gute Heimreise', der mehrere Frauen – zum Teil mit Kopftuch – und viel Gepäck zeigt. Rechte Parolen Bremen: Hunderte Nazi-Aufkleber in Bremen – Staatsschutz ermittelt. Da es sich bei dem Gepäck keineswegs um herkömmliche Reisekoffer handelt, entsteht der Eindruck einer überstürzten Ausreise unter unwürdigen Umständen – Bilder, die aus der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Vertreibung unerwünschter Menschen bekannt sind. Sie bedeuten, dass 'Ausländer' ohne jede Differenzierung nicht erwünscht sind und verschwinden sollen.
Rechte Parolen Bremen: Hunderte Nazi-Aufkleber In Bremen &Ndash; Staatsschutz Ermittelt
Wieder einmal erging ein erfreuliches Urteil zum Thema "ausländerkritische Äußerungen". Bei einer Demonstration zum Thema "Gegen Ausländergewalt und Inländerfeindlichkeit" rief einer der Teilnehmer gemeinsam mit anderen rhythmisch die Parolen "Deutschland den Deutschen – Ausländer raus – Hoch die nationale Solidarität – Deutsch, sozial und national", reckte dabei jeweils seinen rechten Arm hoch und ballte seine Faust. Er trug schwarze Kleidung und eine ähnliche Frisur wie die anderen, aber keine Bomberjacken und Springerstiefel. Auf Spruchbändern war zu lesen "Das System schaut zu – Wir wehren uns". Wie andere Gerichte, z. B. das BVerfG in seinem Beschluß vom 04. 02. 2010, Az. 1 BvR 369/04, zu finden in NJW 2010, 2193, und der BGH in seinem Urteil vom 14. 03. 1984, Az. 3 StR 36/84, zu finden in BGHSt 32, 310 = NJW 1984, 1631, sprach das OLG Köln in seinem Beschluß vom 16. 10. 2012, Az. III-1 RVs 196/12 – 82 Ss 54/12, den Angeklagten vom Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB frei, weil diese Äußerungen unter die Meinungsfreiheit fallen.
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