Die verbleibenden Gesellschafter müssen nach der Einziehung der Geschäftsanteile noch eine Entscheidung darüber treffen, wie mit dem entstandenen Gap zu verfahren ist, das durch die Einziehung und den damit verbundenen Untergang der betroffenen Geschäftsanteile entsteht – ob es hier bspw. zu einer quotalen Aufstockung der Geschäftsanteile bei den verbliebenen Gesellschaftern kommen soll (was wiederum zu unliebsamen Verwerfungen führen kann) oder ob neue Geschäftsanteile ausgegeben werden sollen und wer diese künftig halten soll. Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen Statt der Zwangseinziehung von Gesellschaftsanteilen ist auch die Möglichkeit der Etablierung des Instituts der Zwangsabtretung in der Satzung denkbar. Sofern man sich dafür – kumulativ oder alternativ zur Zwangseinziehung – entscheidet, ist der scheidende Gesellschafter beim Vorliegen der Voraussetzungen (u. a. wichtiger Grund) verpflichtet, seine Geschäftsanteile abzutreten. Da das nicht von der Zustimmung des jeweils betroffenen Gesellschafters abhängig ist, spricht man von einer Zwangsabtretung.
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Einziehung Von Geschäftsanteilen Bedeutung
Soll ein GmbH-Geschäftsanteil gegen den Willen des Betroffenen eingezogen werden, sind bereits in der Satzung, aber auch bei Abfassen des Einziehungsbeschlusses wichtige Weichen zu stellen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2018 die Nichtigkeit eines Einziehungsbeschlusses vom 26. Juni 2000 festgestellt – die getroffenen Feststellungen sind über den Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Beratungspraxis. I. Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen und Grundsatz der Kapitalerhaltung
Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils gegen den Willen des Betroffenen bedarf grundsätzlich einer Satzungsbestimmung, welche mögliche Einziehungsgründe konkret bestimmt (§ 34 Abs. 1 und 2 GmbHG). Im Falle der Einziehung hat die GmbH dem ausscheidenden Gesellschafter eine Abfindung zu zahlen, die, ohne abweichende Regelung in der Satzung, dem Verkehrswert des eingezogenen Anteils entspricht. Rechtsfolge der Einziehung ist, dass der eingezogene Geschäftsanteil und sämtliche mit diesem verbundene Rechte und Pflichten untergehen und den verbleibenden Gesellschaftern anteilig anwachsen.
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Die Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH
Meist ist es einfacher, einen gordischen Knoten mit dem Schwert zu durchtrennen, als einen zerstrittenen Kreis von Gesellschaftern sorgsam zu entwirren. Dann greifen Streithähne oft zum Mittel des Ausschlusses eines der anderen Beteiligten aus dem Gesellschafterzirkel. Das Mittel der Wahl: die Einziehung von Gesellschafteranteilen. Damit verbunden ist die massivste Form der Beeinträchtigung, nämlich die Vernichtung des GmbH-Geschäftsanteils. Daraus folgen der Verlust von Mitbestimmungsrechten und der Kapitalbeteiligung – und das im Regelfall gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters. Allgemeine Voraussetzungen der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
Voraussetzung dafür ist, dass der Gesellschaftsvertrag eine solche "Erlaubnis" enthält. So eine Klausel kann z. B. sein:
"Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig. Die Einziehung eines Geschäftsanteils oder eines Teiles davon, ist ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig.
Im Unterschied zum Erwerb bzw. der Abtretung des Gesellschaftsanteils die der Geschäftsanteil bei der Einziehung unter. Dies hat zur Konsequenz, dass das Stammkapital nicht mehr mit dem Nennbetrag der verbliebenen Geschäftsanteile übereinstimmt und wegen § 5 III S. 2 GmbHG, der nicht nur bei der Gründung Anwendung findet, sondern auch bei Einziehung, und diese Divergenz ausgeglichen werden muss. Auch die Verpflichtung, dem betroffenen Gesellschafter für den Verlust der eingezogenen Gesellschaftsanteile eine Abfindung zu zahlen, bedarf der Überprüfung im Einzelfall, solange dies nicht vertraglich im Gesellschaftervertrag geregelt ist. Jedoch muss auch bei vorliegen einer solchen Klausel im Einzelfall deren Wirksamkeit geprüft werden, wenn die Abfindung unter dem Verkehrswert der Einziehung liegt oder gänzlich ausgeschlossen ist. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die Abfindung nicht aus dem zur Haltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen gezahlt werden darf. Auf § 30 GmbHG
wird verwiesen.