Das Sicherungseigentum ist in den §§ 929, 930 BGB. B möchte Sicherheiten. A hat einen Affen und eine Tuba, um auf diese Weise 'Almosen' zu erwirtschaften. A kann B die Tuba zur Sicherheit übereignen, übergibt die Tuba aber nicht. Vielmehr vereinbaren A und B ein Besitzmittlungsverhältnis, nach welchem A weiterhin unmittelbarer Besitzer der Tuba bleibt. b) Eigentumsvorbehalt, §§ 929 S. 1, 158 I BGB
Weiterhin gehört der Eigentumsvorbehalt gemäß den §§ 929 S. 1, 158 I BGB zu den dinglichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers. Hierbei ist die Übereignung aufschiebend bedingt. Gehaltsabtretung bei einem Kredit: Bedeutung und Muster. Fallbeispiel: A möchte bei B ein Auto kaufen, hat aber das erforderliche Geld nicht. A und B vereinbaren daher einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt und die Übereignung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Mit Zahlung der letzten Rate geht das Eigentum auf A über. Sollte A nicht zahlen, kann B nach § 449 II BGB zurücktreten und das Eigentum wieder herausverlangen. c) Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB
Zuletzt ist bei den dinglichen Sicherungsmöglichkeiten des Gläubigers an beweglichen Sachen das Pfandrecht gemäß den §§ 1204 ff. BGB zu beachten.
- Gehaltsabtretung bei einem Kredit: Bedeutung und Muster
Gehaltsabtretung Bei Einem Kredit: Bedeutung Und Muster
Die Sicherungsabtretung ist eine Form der Kreditsicherung. Sie dient also dazu, einem Kreditgeber eine gewisse Sicherheit dafür zu bieten, dass er seinen Kredit oder sein Darlehen auch zurückgezahlt bekommt. Die Sicherungsabtretung erfolgt in der Form, dass der Kreditnehmer eine bestimmte, ihm gegen einen Dritten zustehende Forderung an den Kreditgeber überträgt. Der Kreditgeber darf jedoch zunächst einmal nichts mit dieser Forderung unternehmen. Erst, wenn der Kreditnehmer den Kredit oder das Darlehen nicht mehr zurückzahlen kann oder will, kann der Kreditgeber tatsächlich sein Recht an der abgetretenen Forderung geltend machen. Dann darf er nämlich die zur Sicherung abgetretene Forderung selber bei dem Drittschuldner einziehen und von dem Erlös das behalten, was der Kreditnehmer ihm noch schuldet. Sollte er noch mehr Geld einnehmen, als er zur Tilgung der Schulden benötigt, muss er es dem Kreditnehmer wieder zurück geben. Schließlich soll sich der Kreditgeber nicht noch zusätzlich bereichern, sondern nur das ausgegebene Geld zurückbekommen.
Der Sicherungsnehmer ist ab Insolvenzeröffnung nur Absonderungsberechtigter. Der Insolvenzverwalter wird für die Einziehung der Forderung den Kostenbeitrag gemäß § 171 InsO
in Höhe von 9% von der eingezogenen Forderung abziehen und den Rest an den Sicherungsgeber auskehren. 3. Eine Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung bzw. dem Erlös aus eingezogenen Forderung erfolgt nicht automatisch, BGH (29. 11. 07, IX ZR 30/07. Vielmehr richtet sich die Anfechtbarkeit von Globalsicherheiten nach den allgemeinen Anfechtungsgrundsätzen (BGH, Urteil vom 11. 06. 2015 - IX ZR 110/13
m. w. N. ) D. h. bei Abschluss der Globalzession müßte der Darlehensgeber und Sicherungsnehmer von der drohenden Insolvenz Kenntnis erlangt haben oder aber das Darlehen wurde bereits früher ausgezahlt und durch die Globalzession nachbesichert. Eine Anfechtbarkeit wird der Insolvenzverwalter danach in jedem Fall prüfen. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.