10. 03. 2020
Der Verlust eines gewährten Darlehens an eine GmbH kann zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen und zu einer Erhöhung des Auflösungsverlustes führen. FG Düsseldorf v. 28. 1. 2020 - 10 K 2166/16 E
Der Sachverhalt:
Die klagenden Eheleute hatten einer GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Ehemann war, im Januar 2012 ein Darlehen gewährt. Im März 2012 riet die Hausbank der GmbH zu einer Umschuldung. Im Dezember 2012 gewährte sie daraufhin den Klägern einen Kredit, der als Gesellschafterdarlehen dienen sollte. Im Juni 2013 gewährten die Kläger der GmbH ein weiteres Darlehen. Die GmbH wurde zum 31. 12. Eigenkapitalersetzendes darlehen steuerliche behandlung der. 2014 aufgelöst. Die beiden Darlehen wurden nicht vollständig an die Kläger zurückgezahlt. In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machten die Kläger für den Kläger einen Auflösungsverlust i. S. d. § 17 EStG geltend. Sie vertraten die Ansicht, dass bei der Verlustberechnung die beiden nicht zurückgezahlten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung des Klägers zu berücksichtigen seien.
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Dabei stellte der BFH auch klar, dass solche Verluste zu 100% mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten, wie z. B. den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, verrechnet werden können, wenn die Beteiligungsquote an der darlehensnehmenden Gesellschaft mindestens 10% beträgt (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG). Die Urteile wurden trotz der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BFH bis heute weder im Bundessteuerblatt noch im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer (BMF vom 18. 01. 2016) veröffentlicht, weshalb sich die Finanzverwaltung nicht an die Urteile gebunden sieht. Reaktionen des Gesetzgebers Mit dem "JStG 2019" vom 12. 2019 wurde § 17 Abs. Eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen. 2a EStG eingeführt. Die Vorschrift überschreibt das o. g. BFH-Urteil vom 11. 2017 und stellt damit die alte Rechtslage wieder her. Der Ausfall gesellschaftsrechtlich veranlasster Darlehen eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1% führt somit wieder zu nachträglichen Anschaffungskosten im Bereich des § 17 EStG und kann daher maximal zu 60% berücksichtigt werden.
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Nachträgliche An schaffungskosten der Beteiligung seien deshalb – wie auch ansonsten im Einkommensteuerrecht – nur noch nach Maßgabe der handelsrechtlichen Begriffsdefinition in § 255 des Handelsgesetzbuchs anzuerkennen. Darin liegt eine wesentliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Praxis. Der BFH hebt hervor, dass jetzt erstmals auch ein Fachsenat des BFH aus Gründen des Vertrauensschutzes eine zeitliche Anwendungsregelung für ein Urteil getroffen hat. Zwar sei der Kläger nach dem neuen Urteil eigentlich nicht mehr berechtigt, seinen Forderungsausfall als nachträgliche Anschaffungskosten geltend zu machen. Der BFH gewähre jedoch Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils am 27. Eigenkapitalersetzendes darlehen steuerliche behandlung ohne. 09. 2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Diese Fälle seien daher, wenn es für die Steuerpflichtigen günstiger ist, weiterhin nach den bisher geltenden Grundsätzen zu beurteilen.
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Damit sei die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen hinfällig. In der Literatur herrscht die Meinung vor, dass die Grundsätze dieses Urteils auch auf den Ausfall bzw. den Verzicht von Gesellschafterdarlehen anzuwenden sein dürften (Ott, DStZ 2019, 412, Stenert/Selle, Ubg 2018, S. 183; Moritz/Strohm, DB 2018, S. 88). Während zum Ausfall einer Darlehensforderung noch die Revision zum Urteil des FG Köln vom 18. 01. 2017 (Az. 9 K 267/14) anhängig ist (Az. X R 9/17), hat der Bundesfinanzhof inzwischen – entgegen der Verwaltungsauffassung in Rz. 61 des BMF-Schreibens vom 18. 2016 – die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und des § 32d Abs. Bundesfinanzhof | Verluste aus eigenkapitalersetzenden Darlehen und Bürgschaften. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b i. m. Satz 2 EStG bei einem Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil einer Darlehensforderung grundsätzlich bejaht (Urteil v. 06. 08. 2019, VIII R 18/16). Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige für den nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat (was im Urteilssachverhalt nicht der Fall war).
07. 2017, IX R 36/15). Mit Inkrafttreten des MoMiG am 01. 2018 sei die gesetzliche Grundlage für die bis dato geltende normspezifische Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs entfallen. Diese Grundsatzentscheidung hat der Bundesfinanzhof inzwischen bestätigt ( Urteil v. 02. 2019, IX R 13/18). Für eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfen, die bis zur (Online-)Veröffentlichung des Urteils (27. 09. 2017) gewährt bzw. Eigenkapitalersetzendes darlehen steuerliche behandlung und. die bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend wurden, hat der Bundesfinanzhof eine Vertrauensschutzregelung ausgesprochen. Die Finanzverwaltung hat die Übergangsregelung in dem BMF-Schreiben v. 05. 04. 2019 (IV C 6 – S-2244 / 17 / 10001, BStBl I 2019, S. 257) bestätigt. Private Darlehnsverluste können Steuern mindern
Im Herbst 2017 entschied der BFH, dass ab Einführung der Abgeltungsteuer 2009 der Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 EStG führt ( Urteil v. 24. 10. 2017, VIII R 13/15). Durch die Einführung der Abgeltungsteuer sollte – so der BFH – eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden.