S. d. § 276 BGB. Beispiele für Leistungsstörungen: Schlecht- bzw. Nichterfüllung, Unmöglichkeit der Leistung oder Schuldnerverzug. Quasivertragliche Ansprüche
Als quasivertragliche Ansprüche kommen insbesondere die sog. culpa in contrahendo ( c. i. c., Verschulden bei Vertragsschluss) nach § 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB sowie die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) nach §§ 677 ff. BGB in Betracht. Sachenrechtliche Ansprüche
Sachenrechtliche Ansprüche ergeben sich regelmäßig bei Vorliegen einer sog. Vindikationslage. Diese ermöglicht sowohl einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB als auch einen Anspruch aus einem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) nach §§ 987 ff. BGB. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit eines Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB, sowie einen Anspruch auf Befriedigung aus §§ 1147 bzw. 1228 BGB. Deliktische Ansprüche
Sind Körper, Leben, Freiheit oder Eigentum betroffen, so ergeben sich regelmäßig deliktische Ansprüche. Rechtsanwalt arbeitsrecht bielefeld university. Dabei kommt insbesondere der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, sowie der aus §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB.
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rechtshemmende Einwendungen) entgegenstehen. Gemeint sind insbesondere solche Einreden, die ein Zurückbehaltungsrecht (ZBR) begründen (z. : §§ 273, 320 BGB). Ebenso ist auch die Verjährung nach §§ 214 Absatz 1, 194 Absatz 1 BGB eine Einrede. Darüber hinaus darf niemals der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB der Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Wege stehen. JuraForum-Tipp:
Bei Fragen zur Entsehung bis hin zur Durchsetzung von Ansprüchen sollte ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt aufgesucht werden. FULDE.DE | Rechtsanwalt | Arbeitsrecht | Bielefeld. Dieser kann für seine Mandanten rechtlich überprüfen, ob ein Anspruch besteht und wie dieser am effektivsten geltend gemacht werden kann. So ist einigen Fällen ein einfach Aufforderungsschreiben des Anwalts bereits ausreichend. In anderen Situationen ist ein Mahnverfahren sinnvoll. Ist auch ein Mahnverfahren nicht erfolgsversprechend dann sollte ein Klageverfahren betrieben werden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollte eine Kanzlei mit dem Mandat beauftragt werden.
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Darüber hinaus umfassen die deliktischen Ansprüche auch die gesetzlich bestimmten Gefährdungshaftungen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Liegt eine sog. Kondiktionslage vor, so erwachsen daraus regelmäßig die bereicherungsrechtlichen Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB. Diese grundsätzlich geltende Prüfungsreihenfolge lässt sich mit folgender Eselsbrücke merken:
V iel (= v ertragliche Ansprüche)
Q uatsch (= q uasivertragliche Ansprüche)
S chreibt (= s achenrechtliche Ansprüche)
D er (= d eliktische Ansprüche)
B eamte (= b ereicherungsrechtliche Ansprüche)
Prüfung vertraglicher Ansprüche
Anspruch entstanden
Ein Anspruch entsteht regelmäßig, wenn die Parteien (u. U. auch durch einen Stellvertreter) sich über die sog. Rechtsanwalt arbeitsrecht bielefeld.de. essentialia negotii (= notwendiger Mindestinhalt eines Vertrages) einig sind und somit zwei übereinstimmende Willenserklärungen namens Angebot und Annahme abgeben und damit einen Vertrag abschließen. Eine solche Willenserklärung bzw. ein solcher Vertrag kann jedoch auch nichtig sein (sog.
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