1. Der Beklagten zu 1) ist vorzuwerfen, dass sie mit einem den Umständen nach zu geringen seitlichen Passierabstand an dem Pkw der Klägerin vorbeigefahren ist, welcher rechts neben der Fahrbahn auf einem Parkstreifen abgestellt war. Die Sachverständigen Dipl. -Ing. C und Prof. Dipl. OLG Hamm Urteil vom 22.04.2004 - 6 U 240/03 - Zum Abstand beim Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug, in dessen bereits geöffneter Tür sich eine Person befindet. T sind übereinstimmend mit überzeugender Begründung aufgrund einer Auswertung der Schadensbilder zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fahrzeugflanken während des Passierens einen Seitenabstand von 0, 8 bis 0, 9 m hatten. Zwar gibt es zum Seitenabstand beim Passieren eines parkenden Fahrzeugs keine starren Regeln (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 6 StVO, Rdn. 11). Der festgestellte Seitenabstand war aber unter den gegebenen Umständen entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs völlig ausreichend, sondern zu gering. Wenn schon die Möglichkeit in Betracht gezogen werden muss, dass beim Vorbeifahren an einem haltenden Pkw dessen Tür geöffnet wird (vgl. BGH DAR 81, 148), so muss erst recht damit gerechnet werden, dass sich der Öffnungswinkel einer bereits teilweise geöffneten Tür vergrößert, wenn - wie hier - die Führerin des haltenden Fahrzeugs neben diesem steht und sich in die teilweise geöffnete Fahrertür hineinbeugt.
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StVG § 7 § 17 § 18; StVO § 9 Abs. 5 Leitsatz Fährt der Fahrer eines Müllfahrzeugs rückwärts, ohne sich einweisen zu lassen, kann ihn auch dann eine Mithaftung treffen, wenn der Fahrer eines unmittelbar nachfolgenden Pkw in einer Überreaktion sein Fahrzeug zurücksetzt und dabei mit einem anderen Fahrzeug kollidiert. LG Saarbrücken, Urt. v. 22. 12. 2017 – 13 S 93/17 Sachverhalt Der Fahrer eines Müllfahrzeugs hatte bemerkt, dass er eine Mülltonne noch nicht geleert hatte. Nachdem er sein Fahrzeug zum Stehen gebracht hatte, fuhr er rückwärts um ein linksseitiges Fahrzeug herum. Wer hat auf der Einfädelspur Vorfahrt? Und was ist ein Reißverschlussverfahren? Wir klären auf!. Die Fahrerin des Fahrzeugs der Kl., die hinter dem Müllfahrzeug stehen geblieben war, fuhr bei dem Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs gleichfalls rückwärts und kollidierte mit einem dahinter befindlichen Fahrzeug. Die Kl. machte die Verurteilung des Fahrers des Müllfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherung zum Ersatz des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens geltend. Das AG wies die Klage mit der Begründung ab, der Unfall habe sich nicht bei dem Betrieb des Müllfahrzeugs ereignet.
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Das hat dazu geführt, dass die Hinterkante der Fahrertür den vorbeifahrenden Pkw Opel im Bereich des seitlich ausgestellten Radlaufs des rechten Vorderrades getroffen hat, und zwar erst hinter der Radlaufmitte. Die Einwendungen, die die Klägerin gegen diese Feststellungen vorbringt, welche bereits das Landgericht auf der Grundlage der Gutachten der Sachverständigen Dipl. T getroffen hat, greifen nicht durch. Aus einem unmittelbar vor Ihnen fahrenden Polizeif. Die lichtbildlich dokumentierten Schadensbilder des Pkw Opel Corsa (insbesondere Anlage A 6, aber auch A 7 des Gutachtens C vom 30. 04. 2003) sind insoweit eindeutig. Wäre die im Laufe der Kollision bewirkte weitere Öffnung der Fahrertür allein dadurch verursacht worden, dass deren Hinterkante bei bis dahin unverändertem Öffnungswinkel von dem vorbeifahrenden Pkw Opel Corsa erfasst worden wäre, so hätten sich an dessen vorderer rechten Ecke im Frontbereich markante Schadensspuren zeigen müssen. Solche waren aber eindeutig weder an der kunststoffummantelten Stoßstange vorhanden noch im Blechbereich der vorderen rechten Ecke und auch nicht am Glas der Beleuchtungs- und Blinkereinheit.
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11. 2016 – VI ZR 533/15, VersR 2017, 311 m. w. N. ). [11] b) Anders als die Bekl. meinen, ist der Unfall aber nach diesen Grundsätzen dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zuzurechnen. Eine kritische Verkehrslage war nämlich im Streitfall dadurch eingetreten, dass das Müllfahrzeug sich in Rückwärtsfahrt auf die Zeugin (…) zubewegte. Erst aufgrund dieser Verkehrssituation sah sich die Zeugin ihrerseits zum Rückwärtsfahren veranlasst. Das Fahrmanöver des Erstbeklagten war danach – unstreitig – alleiniger Beweggrund für das Fahrverhalten der Zeugin. Aus einem unmittelbar vor ihnen fahrenden fahrzeug de. (…) Auf die Frage, ob die Zeugin dabei objektiv richtig oder subjektiv vertretbar gehandelt hat, kommt es insoweit nicht an. Anders als früher teilweise vertreten (vgl. hierzu die Nachweise bei Laws/Lohmeyer/Vinke, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 7 StVG Rn 35 ff. ), wird die Haftungszurechnung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Verhalten des geschädigten Verkehrsteilnehmers objektiv nicht erforderlich war. Auch ist nicht erforderlich, ob die Reaktion des Geschädigten aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision zu vermeiden (BGH a. a.
Dass dies der Fall war, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Polizeibeamten, die den Unfall aufgenommen haben, haben in ihren vom Senat gemäß § 377 Abs. 3 ZPO eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen bestätigt, dass die Klägerin ihnen den Unfall bereits an der Unfallstelle in dieser Weise geschildert hat. Aus einem unmittelbar vor ihnen fahrenden fahrzeug. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte zu 1) den Unfall auch nicht abweichend in der Weise geschildert, dass während ihres Vorbeifahrens die zuvor geschlossene Fahrertür am parkenden Fahrzeug der Klägerin geöffnet worden wäre. Der Senat glaubt deswegen die Darstellung der Klägerin; er schließt es nach Anhörung der beiden unmittelbar am Unfall beteiligten Parteien aus, dass die Klägerin bereits an der Unfallstelle diese Version lediglich erfunden und dann den Polizeibeamten präsentiert hat. Im Übrigen stand der Beklagten zu 1) angesichts der gesamten Fahrbahnbreite von 11 m und ihrer Fahrstreifenbreite von 5, 50 m genügend Raum zur Verfügung, um ohne Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot mit ihrem Pkw Opel Corsa den neben der Fahrbahn auf dem Parkstreifen abgestellten Pkw VW Golf der Klägerin mit einem ungefährlichen Seitenabstand zu passieren.