Bild: Benjamin Thorn ⁄ pixelio
Gegen Unterhaltsforderungen kann sich der Unterhaltsschuldner nur ganz begrenzt mit der Aufrechnung eigener, ihm zustehender Forderungen wehren. Dies gilt nach einer neuen Entscheidung des BGH auch dann, wenn die Unterhaltsforderungen auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind. Der Vater eines nichtehelichen Kindes hatte an die von ihm getrennt lebende Kindesmutter über einen Zeitraum von drei Jahren keinen Unterhalt gezahlt. Jobcenter leistete an Kindesmutter zur Sicherung des Lebensunterhalts
Das Jobcenter erbrachte Leistungen an die Kindesmutter zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Gesamthöhe von 11. 678 €. Aufrechnung kindesunterhalt - Familienrecht - frag-einen-anwalt.de. Das Jobcenter verlangte von dem Vater aus übergegangenem Recht Erstattung dieser Leistungen. Vater wollte mit früheren Darlehen an die Mutter aufrechnen Hiergegen erklärte der Kindesvater die Aufrechnung. Aufrechnungsgrund war eine angebliche Forderung aus einem der Kindesmutter bereits vor Geburt des Kindes gewährten Darlehen in Höhe von 12.
Verrechnung Kindesunterhalt Mit Gegenforderung Familienrecht
12. 04. 2019 16:27 | Preis: ***, 00 € | Familienrecht
Beantwortet von
20:35
Zusammenfassung: Unterhalt der länger als ein Jahr nicht eingefordert wird, ist verwirkt. Die gilt auch für titulierte Unterhaltsansprüche. Verrechnung Kindesunterhalt mit Gegenforderung Familienrecht. Nach der Trennung und anschließenden Scheidung lebte unser Sohn bei der Mutter und ich habe den vom Gericht festgesetzten Unterhalt immer pünktlich bezahlt. Als unser Sohn dann 12 Jahre alt war, wollte er zu mir ziehen, was die Mutter auch zugelassen hat und im Januar 2014 ist mein Sohn dann zu mir gezogen. Ab diesem Moment ist der Unterhaltsanspruch ja auf mich übergegangen und ich habe meine Exfrau aufgefordert, entsprechend ihrem Einkommen Unterhalt zu zahlen. Leider ist sie dem in den Jahren 2014 bis Ende 2016 nicht nachgekommen. Erst danach hat sie angefangen Unterhaltszahlungen zu leisten. Nach einem langen hin und her hat sie dann in 2017 das erste Mal auch ihre Einkommensverhältnisse offen gelegt. Korrekt berechnet schuldet sie mir aus nicht gezahltem Unterhalt mittlerweile mehr als 12.
Überzahlter Kindesunterhalt
Newpapi
Themenersteller
Erfahrener Benutzer
Geschenke gegeneinander aufrechnen und vergleichen!!! Beitrag #1
Ja, eigentlich gehört es sich nicht. feif:
Aber trotzdem bin ich es gewöhnt. Schon in meiner Kindheit habe ich und meine 4 Brüder alles miteinander verglichen. Wobei wir eigentlich fast immer nur Unterwäsche und Socken geschenkt bekommen haben. feif:
Was für mich eigentlich nicht unbedingt in die Kategorie "Geschenke " gehört. Oder sehe ich das falsch??? Heute ist es auch nicht anders, da machen wir uns die Mühe meinen Eltern etwas besonderes zu schenken und bekommen selber nur nutzloses und kitschiges Zeug. Überzahlter Kindesunterhalt. Da verliert man echt die Lust am verschenken. Es ist schon erstaunlich das ich von meiner Schwiegermutter, mehr Anerkennung erhalte, als von meinen Eltern. Selbst an meinem ( gestrigen) Geburtstag kam noch nicht einmal ein Anruf von meinen Eltern. Natürlich sehe ich Sie am 6. 01. zu Sophie´`s Geburtstag, aber über eine Anruf hätte ich mich trotzdem gefreut. Selbst wenn ich nicht zuhuse gewesen wäre, hätte man doch kurz auf den AB sprechen können.
Aufrechnung Kindesunterhalt - Familienrecht - Frag-Einen-Anwalt.De
Frage vom 8. 12. 2015 | 18:48
Von Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verrechnung Kindesunterhalt mit Gegenforderung
Ich muss Verfahrenskosten wg Neusetsetzung des Ki-Unterhaltes zahlen Können dies mit aussteheden Zahlungen des Ki-Interrhaltes verrechnet werden? Jacoeble
# 1
Antwort vom 8. 2015 | 19:22
Von Status: Junior-Partner (5634 Beiträge, 2356x hilfreich)
Hallo,
Um was geht es denn? lg
edy
Signatur: Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch. # 2
Antwort vom 8. 2015 | 19:38
Von Status: Bachelor (3590 Beiträge, 1262x hilfreich)
Guten Abend! Nein, das geht nicht, weil unterschiedliche Rechtsansprüche. Kindesunterhalt = Rechtsanspruch gegen das nicht betreuende Elternteil. Verfahrenskosten = Rechtsanspruch des Verfahrensführers gegen die unterliegende Partei. Ob das jetzt mit den Begrifflichkeiten stimmt, stelle ich mal zur Diskussoin, aber Kindesunterhalt kann mit nichts verrechnet werden, weil es ein Anspruch des Kindes ist, das mit anderen Sachen nichts zu tun hat.
Wechselseitige Kindesunterhaltsansprüche - Frag-Einen-Anwalt.De
Aber auch da wird die Unterhaltsverpflichtung nicht aufgehoben. Da muss der Vater für die 14 Tage bei der Mutter eben Unterhalt bezahlen, und umgekehrt die Mutter für die 14 Tage beim Vater. Und Wechselmodell einklagen, das wird nichts. Abgesehen davon, dass das so ziemlich das Teuerste ist, was es gibt (2 Zimmer, 2 PCs, doppelte Garderobe u. ), funktionert es nur dann, wenn sich die Eltern einig sind. Und das scheint ja hier nicht der Fall zu sein. wirdwerden
# 2
Antwort vom 11. 2016 | 12:20
Von Status: Bachelor (3590 Beiträge, 1262x hilfreich)
Hallo! Ich schließe mich wirdwerden hier an. Ein wirkliches Wechselmodell besteht nur dann, wenn die Betreuung tatsächlich 50:50 geregelt ist. Verschiebt sich das nur minimal auf z. B. 51:49, hat das Elternteil, bei dem Kind weniger Zeit verbringt, den vollen Kindesunterhalt zu leisten. Klingt doof, ist aber so. Unterhalt ist aber auch zu leisten, wenn eine Wechselmodell gelebt wird. Und zwar gemäß der jeweiligen Einkommen. Nur wenn beide Elternteile dann etwa Einkommen in gleicher Höhe haben, könnte man das gegeneinander aufrechnen.
Missbrauch ist zu verhindern Nach Auffassung des BGH kann es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht freistehen, die Sozialsysteme durch Verweigerung von Unterhaltszahlungen zur Leistung zu zwingen, um auf diese Weise anschließend die sonst nicht mögliche Aufrechnung mit privaten Gegenforderungen zu erklären. Damit würde dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet. Eine solche Umgehung des Aufrechnungsverbots sei entgegen der Auffassung des Kindesvaters keinesfalls die Intention des Gesetzgebers. Auch vor dem BGH blieb der Aufrechnung des Kindesvaters daher der Erfolg versagt. (BGH, Beschluss v. 08. 05. 2013, XII ZB 192/11).