Aufbau der Prüfung - Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB
Die mittelbare Täterschaft ist in § 25 I 2. StGB geregelt. (I. Vorüberlegung: kein Ausschluss)
Hierbei sollte gedanklich folgende Vorüberlegung angestellt werden: Die mittelbare Täterschaft darf nicht ausgeschlossen sein. Mittelbare Täterschaft ist bei eigenhändigen Delikten (Bsp. : Straßenverkehrsdelikte, Aussagedelikte), bei Sonderdelikten (Delikte, die eine bestimmte Sonderrolle des Täters fordern, Bsp. Strafrecht Schemata - Mittelbare Täterschaft. : Echte Amtsdelikte) und bei Fahrlässigkeitsdelikten ausgeschlossen. Die mittelbare Täterschaft wird - wie üblich - dreistufig aufgebaut. II. Tatbestand
Im Tatbestand sind alle Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Dann muss – wie im Rahmen der Mittäterschaft – die Zurechnung der Tathandlung erfolgen. Weiterhin ist der subjektive Tatbestand zu erörtern. 1. Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (jedenfalls teilweise) durch einen anderen
Zunächst muss im Rahmen des Tatbestands die Verwirklichung des Tatbestands durch einen anderen i.
- Mittelbare täterschaft schéma de cohérence
- Mittelbare täterschaft schema part
- Mittelbare täterschaft schéma directeur
Mittelbare Täterschaft Schéma De Cohérence
Strafrecht mobil
Mittelbare Täterschaft
Vorprüfung: Strafbarkeit des Tatnächsten (=Tatmittler) Tatbestand Objektiver Tatbestand Ggf. Mittelbare täterschaft schéma de cohérence. besondere objektive Merkmale beim mittelbaren Täter Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers über § 25 I 2. Alt. StGB Vornahme der unmittelbaren Handlung durch den anderen Beitrag des mittelbaren Täters Aktive Veranlassung oder Nichthinderung des Tatmittlers bei Garantenstellung des mittelbaren Täters Täterschaftliche Verantwortlichkeit (Abgrenzung zur Anstiftung) Objektive Theorie: Tatherrschaft Subjektive Theorie: Täterwille Sonderfall: Täter hinter dem Täter Subjektiver Tatbestand Vorsatz Erfüllung objektiver Merkmale durch den Tatmittler Vorsatz eigene Tatherrschaft und unterlegene Stellung des Tatmittlers Ggf. besondere subjektive Merkmale Rechtswidrigkeit Schuld
Weitere Informationen:
Siehe auch:
Ausführliche Definitionen auf:
Strafrecht Crashkurse auf:
Mittelbare Täterschaft Schema Part
Diese speziellen Konstellationen werden in gesonderten Exkursen erläutert. 4. Sonstige subjektive Merkmale
Auf die Prüfung der sonstigen subjektiven Merkmalen folgen schließlich die Prüfungspunkte Rechtswidrigkeit und Schuld. III. Rechtswidrigkeit
IV. Schuld
Mittelbare Täterschaft Schéma Directeur
1 o Gemäßigte subjektive Theorie (Rspr. ): Täter ist, wer mit seinem T atbeitrag nicht bloß fremdes T un fördern will (animus socii), sondern die T at als eigene will (animus auctoris); dies ist nach einer wertenden Bet rachtung zu unterscheiden, Anhaltspunkte 1
Mittäter kann daher nur sein, war als tauglicher Täter der betreffenden Straftat in Frage kommt. Sukzessive Mittäterschaft
Die (wohl) h. geht davon aus, daß Mittäterschaft auch in der zwischen formeller Vollendung und materieller Beendigung möglich ist. Diese Sichtweise ist jedoch hoch problematisch: Der Wortlaut der einzelnen Delikte erfaßt nur die formelle Vollendung der Tat (z. B. Mittelbare Täterschaft, § 25 I 2. Alt. StGB | Jura Online. den Gewahrsamsbruch beim Diebstahl). Eine Nachphase des Deliktes bis zur materiellen Beendigung (z. Sicherung der Beute beim Diebstahl) ist im Gesetz nicht angelegt. Ein Verstoß gegen den "nullum crimen"-Satz (Art. 103 II GG) liegt deshalb nahe.