Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Lehre, duales Studium, Referendariat) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6. 000 Euro (bis 2011: 4. 000 Euro) als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses – auch für eine Lehre oder ein Erststudium nach einer Lehre – in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. Einspruch werbungskosten erststudium definition. 7 EStG). Der Unterschied ist enorm:
Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn andere Einkünfte – auch des Ehegatten – vorliegen, von denen die Ausgaben abgezogen werden können. Ist dies nicht der Fall, verpufft die vermeintliche Steuervergünstigung wirkungslos. Denn anders als beim Werbungskostenabzug führen die Kosten hier nicht zu einem "Verlust", der in kommende Jahre vorgetragen werden könnte und schließlich im ersten Berufsjahr zu einer hübschen Steuererstattung führen würde.
- Einspruch werbungskosten erststudium oder zweitstudium
Einspruch Werbungskosten Erststudium Oder Zweitstudium
Damit ist das Thema "Studien- und Ausbildungskosten" erledigt. « Umsatzsteuer: Wahlrecht auf Kleinunternehmerregelung
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7. 2011, VI R 7/10, VI R 38/10, VI R 15/11, VI R 5/10, und VI R 8/09). Mit dem " Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz " vom 7. 12. 2011 hat der Gesetzgeber die vorteilhaften BFH-Urteile in den Orkus verbannt und die alte Rechtslage wieder hergestellt. Die Ausbildungskosten sollen weiterhin nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sein. Die Neuregelung trat am 14. 2011 in Kraft, gilt aber rückwirkend ab 2004. Ein umstrittenes Verfahren! (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. Kosten für Erststudium sind keine Werbungskosten. | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. 5 EStG). Die gesetzliche Neuregelung erfolgte ausschließlich aus fiskalischen Gründen, widerspricht dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und führt zur krassen steuerlichen Ungleichbehandlung empfehlen den Studierenden seit Jahren, ihre Studienkosten als Werbungskosten geltend zu machen und den Steuerbescheid mittels Einspruch offenzuhalten. Die Finanzämter mussten die Verfahren von Amts wegen ruhen lassen (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Im November 2013 hat der 8. Senat des Bundesfinanzhofs bereits ein erstes Revisionsverfahren entschieden: Die Richter machten kurzen Prozess und erklärten die neue Gesetzesregelung für verfassungsgemäß.