BVO (einer Rechtsverordnung) einen eindeutigen Charakter aufweisen, die also von Gerichten nicht geändert (erweitert) werden können. Dabei sei es auch nicht erforderlich, die einzelnen Positionen zusätzlich noch zu beschreiben oder eine entsprechende Auflistung als Beiblatt dem Mietvertrag beizufügen (zu den Ausnahmen bei preisgebundenem Wohnraum siehe unten). Der Vermieter stellt sich also am einfachsten, wenn er entweder einzelner Kostenarten genau auflistet oder ohne weitere Kostenarten zu nennen, sich pauschal auf die II. BVO bezieht. Hieraus folgt, dass im Falle der Bezugnahme auf die II. BVO noch zusätzlich aufgeführte Kostenarten dann zu rechtlichen Schwierigkeiten führen können, sofern nicht alle Kostenarten aufgeführt werden (sind sämtliche Positionen der II. Anlage 3 27 berechnungsverordnung online. BVO aufgeführt, bereitet die Umlage selbstredend keine Probleme, wenn eingangs noch auf die Berechnungsverordnung abgestellt wird). Beispiel: "Der Mieter schuldet neben der Miete auch die in der II. BVO aufgeführten Betriebskosten.
Anlage 3 27 Berechnungsverordnung 1
1992 - 3 S 2585/91 Befreiung wegen dringenden Wohnbedarfs; Anspruch des privaten Bauherrn auf …
VG Oldenburg, 19. 2015 - 2 A 1939/14 Zweitwohnungsteuer; Bemessungsgrundlage
BGH, 16. Anlage 3 27 berechnungsverordnung 10. 2003 - VIII ZB 286/02
OLG Braunschweig, 30. 1997 - 1 U 35/96 Schadensersatz wegen Nichtausführung von Instandhaltungs- und Erneuerungsarbeiten …
FG Rheinland-Pfalz, 24. 1996 - 1 K 2605/95 Einkommensteuer; Bedeutung des finanzamtlichen Mietspiegels bei der großen …
Anlage 3 27 Berechnungsverordnung 10
§ 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
BV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 [ BGBl. 553]). BFH, 28. 04. 1998 - II B 27/97 Festlegung eines Einheitswertes für ein Grundstück Im Hinblick darauf, daß die für den Ansatz der üblichen Miete gemäß § 79 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) erforderliche Wohnflächenberechnung nach Maßgabe der §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) i. d.