Da leitende Angestellte wie oben erwähnt nicht wählen dürfen, gehören sie auch nicht zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern. Wählbarer Arbeitnehmer (» passives Wahlrecht «) im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach § 8 BVerfG wer, wahlberechtigt ist und. mindestens 6 Monate dem Betrieb angehört (oder als in Heimarbeit-Beschäftigter für den Betrieb gearbeitet hat. ) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Aktives und passives wahlrecht betriebsrat. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zu letzteren gehören auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Passives Wahlrecht hat, wer als Betriebsrat kandidieren darf. Wählen dürfen alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Ausgenommen sind lediglich die leitenden Angestellten und Leiharbeiter, die weniger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Passives Wahlrecht: Wer kann sich in den Betriebsrat wählen lassen? Wählbarer Arbeitnehmer (»passives Wahlrecht«) im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach § 8 BVerfG wer, wahlberechtigt ist und. )
Das Aktive Wahlrecht Bei Der Betriebsratswahl - Jota Rechtsanwälte - Notariat
Das Vorliegen eines Arbeitsvertrags ist dabei weder notwendiges, noch hinreichendes Merkmal. Nach der früheren sog. strengen Zwei-Komponenten-Lehre waren sowohl die betriebliche Eingliederung als auch der Bestand eines Arbeitsvertrags für die Annahme einer Arbeitnehmereigenschaft erforderlich. Das aktive Wahlrecht bei der Betriebsratswahl - Jota Rechtsanwälte - Notariat. Da mit diesen Merkmalen aber Drittarbeitnehmer, insbesondere Leiharbeitnehmer, nicht richtig erfasst wurden, die ebenfalls in den Betrieb eingegliedert sein können, hat das Bundesarbeitsgericht diese strenge Lehre aufgegeben. Verlangt wird nunmehr nur noch eine – wie auch immer geartete – direktionsrechtliche Anbindung an den Betriebsinhaber sowie die Eingliederung in dessen Betrieb. Eingliederung in den Betrieb
Zu der Frage, ab wann ein Arbeitnehmer in einen Betrieb eingegliedert ist, existiert eine umfangreiche Judikatur – jeweils anknüpfend an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Entscheidend ist, ob der Mitarbeiter Teil des personellen und organisatorischen Miteinanders ist, personellen Weisungen seiner Vorgesetzten unterliegt und z.
Www.Betriebsraete.At - Wahlberechtigung: Aktives Wahlrecht
Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn der Mitarbeiter in die Freistellungsphase einer verblockten Altersteilzeitvertrag oder eines Vorruhestandsvertrags eintritt. Denn ab diesem Zeitpunkt gehört er der aktiven Belegschaft nicht mehr an und es steht zugleich fest, dass er bis zur Vertragsbeendigung nicht mehr Teil des organisatorischen Miteinanders wird. Das Bundesarbeitsgericht hat dies für den Sonderfall der verblockten Altersteilzeit und den Eintritt in die Entnahmephase bereits entschieden (BAG 16. April 2003 – 7 ABR 53/02; ebenso für den Personalrat VerwG Schleswig 7. Www.betriebsraete.at - Wahlberechtigung: Aktives Wahlrecht. 3. 2000, AiB 2000, 350). Nach Sinn und Zweck der Wahlvorschriften kann aber nichts anderes für sämtliche Fälle gelten, in denen der Mitarbeiter die aktive Tätigkeit dauerhaft beendet. Mangels Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit besteht kein berechtigtes Interesse an der Teilnahme an einer Betriebsratswahl. Daher ist von dem Wegfall des Wahlrechts auch dann auszugehen, wenn der Mitarbeiter im Zusammenhang mit einer Vertragsbeendigung (Rente, Befristung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag) aufgrund unwiderruflicher Freistellung bis zum rechtlichen Ende des Vertrags seine aktive Tätigkeit dauerhaft beendet.
Auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder den Umfang der Arbeitsleistung (Vollzeit oder geringfügige Beschäftigung) kommt es hierbei nicht an. Auch eine vorübergehende Abwesenheit im Betrieb, etwa bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis oder während des Mutterschutzes oder der Elternzeit schadet nicht. Arbeitnehmer in Altersteilzeit bleiben bis zum Beginn der Freistellungsphase wahlberechtigt. Das aktive Wahlrecht endet aber mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit (BAG, Beschl. 25. 10. 2000 - 7 ABR 18/00). Nicht wahlberechtigt sind die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Das 16. Lebensjahr muss spätestens am Wahltag vollendet worden sein. Leiharbeitnehmer sind im Entleiherbetrieb wahlberechtigt, wenn sie dort länger als drei Monate ununterbrochen (kurze Unterbrechungen von wenigen Tagen schaden nicht) eingesetzt werden (S. 2). Zugleich behalten sie ihr Wahlrecht im Verleiherbetrieb, mit dem schließlich das Arbeitsverhältnis besteht. Das Wahlrecht im Entleiherbetrieb besteht schon ab dem ersten Tag der Arbeitnehmerüberlassung (BT-Drs.