Damit ein Kontovertrag zugunsten Dritter angenommen werden kann, muss ein dahingehender Willen des Kontoinhabers eindeutig feststehen. Das ist deshalb wichtig, weil er durch einen solchen Vertragsschluss die Berechtigung am Konto an einen Dritten abgibt. In der Praxis wird dieses Problem dadurch gelöst, dass für Kontoverträge zugunsten Dritter ein besonderes Bankenformular verwendet wird, sodass der Wille des Kontoinhabers eindeutig hervortritt. Fehlt ein solches Formular, kann der Wille des Kontoinhabers z. B. darin zum Ausdruck kommen, dass ein Sparbuch auf den Namen eines Dritten angelegt und diesem das Sparbuch ausgehändigt wird. Beim Kontovertrag zugunsten Dritter ist die Bank verpflichtet, das Kontoguthaben an den Dritten auszubezahlen. Sie wird von ihrer Auszahlungsverpflichtung in Höhe des Kontoguthabens erst durch Auszahlung an den Dritten frei. Zahlt sie also z. an den Konto-Errichter aus, bleibt das Forderungsrecht des Dritten bestehen. Der Kontovertrag zugunsten Dritter ist vom Fall einer Kontoerrichtung durch Stellvertretung zu unterscheiden.
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Da der Erblasser den Dritten (Bezugsberechtigten im Todesfall) unentgeltlich begünstigen möchte, ist das Valutaverhältnis als eine Schenkung zu qualifizieren. Also findet § 518 BGB Anwendung, d. h. das Schenkungsversprechen bedarf der notariellen Beurkundung (§ 518 Abs. 1 BGB) oder ein formloses Schenkungsversprechen wird durch Erwerb des Leistungsanspruchs geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Um einen Vertrag zugunsten Dritter (Lebensversicherungsvertrag) auf den Todesfall handelt es sich beispielsweise, wenn eine Lebensversicherung abgeschlossen wird, bei der jemand anderes als der Schuldner der Beitragsleistung für den Todesfall begünstigt wird. Eine Anweisung an die Versicherungsgesellschaft, im Falle des Ablebens einen bestimmten Betrag an eine andere Person auszuzahlen oder ihr für diesen Fall Wertpapiere zu übereignen, stellen ebenfalls Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall dar. Die beschenkte Person besitzt dann einen direkten Anspruch gegen die Versicherung bzw. die Bank auf Auszahlung des Betrages bzw. Übereignung der Wertpapiere.
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Hier schließt zu Lebzeiten ein Bankkunde einen Kontovertrag mit der Bank zugunsten eines Dritten ab, der aber die Forderung gegen die Bank erst im Zeitpunkt des Todes des Konto-Errichters erwerben soll. Bis zum Zeitpunkt des Todes bleibt der Errichter des Kontos Besitzer und verfügungsbefugt bezüglich des Kontoguthabens. Eine solche Verfügung wird bereits zu Lebzeiten des Versprechungsempfängers vollzogen, sodass keine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Aus diesem Grund muss nicht die entsprechende Form einer letztwilligen Verfügung eingehalten werden. Beispiel Herr Kienzle errichtet bei der X-Bank ein Konto. Im Kontovertrag ist festgelegt, dass im Zeitpunkt des Todes die Enkelin von Herrn Kienzle bezüglich des Kontoguthabens ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank erwerben soll, sodass ein Vertrag zugunsten der Enkelin auf den Todesfall vorliegt. Herr Kienzle bleibt bis zu seinem Tod "normaler" Kontoinhaber und kann über das Guthaben frei verfügen. Mit dem Tod von Herrn Kienzle erwirbt seine Enkelin ein direktes Recht gegen die Bank.
Für den Fall, dass der Beschenkte vom Erblasser unterrichtet wurde, wird man in der Regel von einem formlos geschlossenen Schenkungsversprechensvertrag ausgehen können, der durch die Bewirkung der versprochenen Leistung mit den Tod des Erblassers und dem damit einhergehenden Erwerb der Sparforderung gem. § 331 BGB nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt wird. [13] Hatte der Begünstigte bis zum Todesfall hingegen keine Kenntnis von dem auf ihn lautenden Sparbuch, kann man lediglich von einem Schenkungsangebot des Erblassers durch die Kontoeröffnung ausgehen, dass von dem Begünstigten auch nach dem Tod des Erblassers noch angenommen werden kann, § 153 BGB. Hier besteht weiterhin das Risiko, dass die Erben des Schenkers das Angebot bis zur Annahme widerrufen. Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Deutsches Anwalt Office Premium 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.