Die ursprüngliche Idee der betrieblichen Altersvorsorge bestand darin, Arbeitnehmer für ihre jahre- oder sogar jahrzehntelange Mitarbeit im Unternehmen zu belohnen. Ein Arbeitgeberwechsel war in jenen Tagen eher die Ausnahme. Mit der steigenden Mobilität der Menschen hat sich dies allerdings maßgeblich geändert. Betriebliche Altersvorsorge: Zuschusspflicht beachten! | HWK Chemnitz. Schließlich ist auch das Konzept der betrieblichen Altersvorsorge den neuen Umständen angepasst worden. Vor allem eine zum 1. 1. 2005 eingeführte gesetzliche Neuerung hat deren Portabilität erheblich verbessert. Für Arbeitnehmer, die eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung haben, stellt ein Arbeitgeberwechsel deshalb kein Problem mehr dar. Die Direktversicherung beim Arbeitgeberwechsel: Mitnahme der arbeitnehmerfinanzierten Anteile
Das seit 1974 im "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge" (BetrAVG) verankerte Recht eines jeden Mitarbeiters auf eine Entgeltumwandlung zum Zweck der betrieblichen Altersvorsorge bewirkt, dass die Mitnahme der Direktversicherung bei einem Arbeitgeberwechsel problemlos möglich ist.
- Betriebliche Altersvorsorge: Zuschusspflicht beachten! | HWK Chemnitz
Betriebliche Altersvorsorge: Zuschusspflicht Beachten! | Hwk Chemnitz
Zur richtigen steuerrechtlichen Beurteilung dessen müssen jeweils die unterschiedlichen Vertragsbedingungen berücksichtigt werden. Vertragsbeginn, Beitragszahlung, Ansparsumme und Rückzahlungsplan spielen ebenso eine Rolle hierfür wie die Art der Versicherung. Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht dann nicht selten die Frage, was mit der betrieblichen Altersvorsorge geschieht, im Raum. Der Arbeitnehmer hat ja – zumindest für die Zeit des Arbeitsverhältnisses hierfür Beiträge abgeführt, und der Arbeitgeber auch oft einen Zuschuss. Was passiert mit dem aufsummierten, eingezahlten Geld? Was passiert mit der Leistung, die die Versicherung schuldet? Grundsätzlich kann man dazu sagen: Bei einem nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnis besteht für den Arbeitgeber keine Pflicht, die Beiträge, die er monatlich freiwillig für den Versicherungsvertrag seines ehemaligen Arbeitnehmers gezahlt hat, weiter zu erbringen. Mit der letzten Lohnzahlung erlischt also diese Zahlungspflicht. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, in beiderseitigem Einvernehmen auch Auflösung genannt, können höchstens zu finanziellen Nachleistungen des Arbeitgebers für noch geschuldeten Lohn, beispielsweise Abfindung, oder Korrekturabrechnungen führen.
Die Rechtsgrundlage, auf die sich die Krankenkasse bei einer Beitragsnacherhebung stützt, ist die der Versicherungspflicht von Versorgungsbezügen (Rentenzahlungen, etc. ). Die Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder der Auflösungsvertrag ändert auch an dem Sinn der Zahlung von dem Versicherungsunternehmens, die als Versorgungsbezug eingestuft wird, nichts. Folgende Artikel passen zum Thema:
Versicherungscheck – Teil 2: Die private Rentenversicherung