Ein Rechtsschutzversicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann, und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten. Versicherte Leistungsarten im Bereich des Strafrechts sind dabei der "Straf-Rechtsschutz" und der "Opfer-Rechtsschutz". 1. Straf-Rechtsschutz
Grundsätzlich ist auch der "Straf-Rechtsschutz" für Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch (StGB) eine versicherte Leistungsart nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010). Allerdings unterliegt der Rechtsschutz bei der Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Straftat Einschränkungen. Nach den ARB 2010 besteht Straf-Rechtsschutz grundsätzlich nur für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens. Vergehen sind Straftaten, die die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe als ein Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind ( § 12 Abs. Lvm rechtsschutzversicherung arb 2013 2017. 2 StGB). Kein Straf-Rechtsschutz besteht für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Verbrechens.
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Zurzeit befindet sich die Gegenseite nicht in Verzug. Mal wieder reichlich Blabla und Nebelkerzen:
Es ist schon schlicht unwahr, dass hier fehlende Erfolgsaussichten bestehen – ganz im Gegenteil: Die polizeiliche Unfallanzeige bestätigt die Schilderung des Mandanten, zudem steht ihm ein Zeuge zur Seite, dem Gegner nicht. In Wahrheit geht es auch gar nicht darum, sondern um das Kostenrisiko: Die Gegenseite könnte auf nach Eingang der Klage sofort anerkennen, und unter Hinweis auf Regulierungsfristen versuchen, eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO zu Lasten des Mandanten herbeizuführen. Dass die gegnerische Versicherung (generell) "bis zu 6 Wochen Zeit (hat), die Angelegenheit zu überprüfen und Unterlagen einzusehen" ist schlicht Unfug. Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB). Die einschlägige Rechtsprechung (vgl. z. B. im Verkehrslexikon) geht von ca. 2 bis 6 Wochen – abhängig vom Einzelfall. Die ARAG übersieht aber geflissentlich, dass sich die Frage einer Regulierungsfrist nicht mehr stellt, wenn die Gegenseite nicht etwa nur untätig bleibt, sondern eine Schadensregulierung (wie hier) bereits unter Hinweis auf einen angeblich ganz anderen Unfallverlauf konkret abgelehnt hat – was bekanntlich auch durchaus den Verzug begründet.
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Das LG Köln beraumt einen Ortstermin an der Unfallstelle in Leverkusen an, den der Anwalt wahrnimmt. Jetzt entstehen Reisekosten, da Leverkusen außerhalb des Stadtbezirks Köln liegt und somit eine Geschäftsreise nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV gegeben ist. Die Kosten des (gerichts-)ortsansässigen Kölner Anwalts für die Fahrt zum Ortstermin nach Leverkusen sind jetzt vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen. Reisekosten bei Verweisung Ebenso kommen Reisekosten bei einer nachträglichen Verweisung in Betracht. Beispiel 2: Nachträgliche Verweisung Die in Köln ansässige Partei beauftragt einen Kölner Anwalt mit der Vertretung in einem Rechtsstreit vor dem AG Köln (Streitwert: 4. 000, 00 EUR). Lvm rechtsschutzversicherung arb 2013 youtube. Das AG Köln hält sich für unzuständig, sodass es auf die Rüge des Beklagten und den Antrag des Klägers den Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren an das AG Bonn verweist. Dort wird sodann verhandelt. Auch jetzt entstehen Reisekosten, da der Kölner Anwalt zum Termin nach Bonn anreisen muss und somit wieder eine Geschäftsreise nach Vorbem.
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Einführung "Reisekosten sind bedingungsgemäß nicht versichert" und ähnliche Floskeln bekommt ein Anwalt regelmäßig vom Rechtsschutzversicherer seines Mandanten zu hören. Ein Blick in die ARB zeigt, dass dies so nicht richtig ist. I. Umfang des Versicherungsschutzes Rechtsschutzversicherer übernimmt auch Auslagen des Anwalts Im Rahmen der Rechtsschutzversicherung sind nach allen gängigen ARB die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Anwalts zu übernehmen. Reisekosten sind gesetzliche Auslagen nach Teil 7 VV, sodass sie grds. vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind. Beschränkung der Reisekosten Nach den ganz überwiegend verwendeten Versicherungsbedingungen sind Reisekosten eines Anwalts jedoch nur insoweit zu übernehmen, als sie bei einem am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Anwalts angefallen wären. Diese Bedingungen haben i. d. Lvm rechtsschutzversicherung arb 2013 ultraslim. R. einen Wortlaut wie den folgenden: Die … erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur rechtlichen Interessenwahrnehmung und trägt bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes.
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Im Schadensfall unterbleibt allerdings diese Rückstufung, wenn der Versicherungsnehmer einen Rechtsanwalt aus dem Kreis der aktuell von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Anwälte beauftragt. Das Landgericht Bamberg hat die auf Unterlassung gerichtete Klage mit Urteil vom 8. 11. 2011 – 1 O 336/10 – abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der 3. Zivilsenat des OLG Bamberg mit Urteil vom 20. 6. 2012 – 3 U 236/11 – die beklagte Versicherung unter anderem dazu verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Bestimmungen zu unterlassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Revision hatte Erfolg. Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. § 10 Die Leistungen der Rechtsschutzversicherung / c) Reisekosten – Mehrkosten bei Ortsverschiedenheit | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Zivilsenat des BGH hat das Urteil des OLG Bamberg aufgehoben und die Berufung der klagenden Rechtsanwaltskammer gegen das Urteil des LG Bamberg zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die durch §§ 127, 129 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und § 3 III BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) gewährleistete freie Anwaltswahl den finanziellen Anreizen eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf eine Anwaltsempfehlung nicht entgegensteht, wenn die Entscheidung über die Auswahl des Rechtsanwaltes beim Versicherungsnehmer liegt und die Grenze des unzulässigen psychischen Drucks nicht überschritten wird.
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… Das bedeutet, dass Reisekosten nicht schlechthin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Es findet lediglich eine Begrenzung nach den Maßstäben eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts statt. II. Anwalt am Gerichtsort Keine Reisekosten bei Gerichtstermin Die Reisekosten eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts sind nach der vorstehend zitieren Bedingung immer vom Rechtsschutzversicherer zu übernehmen. Für einen solchen Anwalt werden zwar keine Reisekosten durch Wahrnehmung von Terminen beim Gericht anfallen, da ein ortsansässiger Anwalt logischerweise seine Kanzlei am Ort des Gerichts unterhält und eine Geschäftsreise wiederum begrifflich voraussetzt, dass der Anwalt in Ausführung des Geschäfts die politische Gemeinde seines Kanzleisitzes verlassen muss (Vorbem. BGH entscheidet zur Wirksamkeit eines mit einer Anwaltsempfehlung verbundenen Schadensfreiheitssystems mit variabler Selbstbeteiligung in der Rechtsschutzversicherung mit Urteil vom 4.12.2013 – IV ZR 215/12 – | Captain HUK. 7 Abs. 2 VV). Reisekosten bei auswärtigem Termin Eine Übernahme von Reisekosten durch den Rechtsschutzversicherer kommt aber dann in Betracht, wenn auswärtige Termine stattfinden. Beispiel 1: Auswärtiger Beweistermin Die Partei beauftragt einen Kölner Anwalt mit der Vertretung in einem Verkehrsunfallprozess vor dem LG Köln.
Die Musterbedingungen des GDV sehen für die Opfer von Gewaltstraftaten keinen besonderen Versicherungsschutz vor. Lediglich im Rahmen des "Sozialgerichts-Rechtsschutz" sind Ansprüche des Geschädigten nach dem Opferentschädigungsgesetz abgedeckt. Allerdings besteht innerhalb dieser Leistungsart Rechtschutz nur innerhalb des Sozialgerichtsverfahrens und nicht im außergerichtlichen Bereich. Innerhalb des "Straf-Rechtsschutzes" besteht kein Versicherungsschutz, wenn sich das Opfer durch eine Nebenklage am Strafverfahren beteiligen will. a. Versicherte Straftaten
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person Opfer einer Straftat geworden ist. Nach den Bedingungen der Rechtschutzversicherer besteht allerdings Versicherungsschutz nur für die Straftaten, die dort besonders aufgeführt sind. Für andere nicht genannte Straftaten besteht kein Versicherungsschutz. Je nach Vereinbarung wird Versicherungsschutz gewährt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im privaten Bereich einer versicherten Person als Opfer einer in § 395 Absatz 1 StPO
Ziffer 1 a - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Ziffer 1 c - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Ziffer 1 d - Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Ziffer 2 – Straftaten gegen das Leben
genannten Straftaten.