Der Beschenkte selber ist neben dem Erben gemäß § 242 BGB nur auskunftspflichtig, wenn der Erbe trotz aller Bemühungen keine umfassende Auskunft zu den Schenkungen des Erblassers geben kann. Verlangt der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 2 BGB bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden, müssen ihm hierzu mehrere Terminvorschläge unterbreitet werden und dies so rechtzeitig, dass er sich hierauf einstellen kann. Pflichtteilsberechtigte: Auskunftsanspruch | Advocatio München. Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht
Der Pflichtteilsberechtigte sollte sein Recht zur persönlichen Anwesenheit bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses wahrnehmen, weil er dadurch oft die Möglichkeit hat, weitere Informationen zu erhalten, Einsicht in Belege zu nehmen und sich zudem einen unmittelbaren Eindruck von der Vollständigkeit der Auskunft verschaffen kann. Notarielles Nachlassverzeichnis
Der Erbe ist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 3 BGB selbst dann noch verpflichtet, wenn er auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erstellt hat.
ÄRger Um Das Notarielle Nachlassverzeichnis - Anwaltsblatt
(1) Nach einer Ansicht ist die persönliche Anwesenheit des Auskunftspflichtigen grundsätzlich erforderlich; eine Vertretung sei im Regelfall ausgeschlossen. Da der Notar den Pflichtigen zur Aufnahme eines ordnungsgemäßen Vermögensverzeichnisses gegebenenfalls zu belehren und Unklarheiten auszuräumen habe, müsse der Verpflichtete persönlich vor dem Notar erscheinen. Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass die erforderlichen Auskünfte vollständig und nach Rückfrage konkretisiert und zutreffend gegeben werden könnten (OLG Koblenz, ZEV 2007, 493; Birkenheier in Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 2314 Rn. 77; Palandt/Weidlich, BGB, 77. 7; Blum in oß, Stand: 15. September 2017, § 2314 Rn. 30. Ärger um das notarielle Nachlassverzeichnis - Anwaltsblatt. 1). (2) Nach anderer Ansicht ist die titulierte Verpflichtung zur Vorlage eines notariell aufgenommenen Nachlassverzeichnisses in der Regel auch dann erfüllt, wenn der Notar sich nicht durch den Auskunftsverpflichteten selbst, sondern durch einen Dritten über den Bestand des Nachlasses unterrichten lässt.
Pflichtteilsberechtigte: Auskunftsanspruch | Advocatio München
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Aufnahme Eines Notariellen Nachlassverzeichnisses; Anwesenheits- Und Mitwirkungspflicht Des Pflichtteilsberechtigten - Prof. Dr. Wolfgang Burandt
Bei der Aufnahme des Nachlasses hat der Pflichtteilsberechtigte ein Anwesenheitsrecht
Das Anwesenheitsrecht besteht sowohl bei einem vom Erben als auch bei dem von einem Notar erstellten Nachlassverzeichnis
Dem Pflichtteilsberechtigten wird vom Gesetz eine eher passive Rolle zugewiesen
Ein Pflichtteilsberechtigter benötigt Informationen, um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen und durchsetzen zu können. Um an diese Informationen zu gelangen, bietet § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dem Pflichtteilsberechtigten einen gegen den Erben gerichteten Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis. Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten demnach offenbaren, welche Vermögenswerte sich im Nachlass befinden und ob der Erblasser zu Lebzeiten – pflichtteilsrelevante – Schenkungen vorgenommen hat. Der Pflichtteilsberechtigte ist regelmäßig in Informationsnot
Die Umsetzung dieser gesetzgeberischen Vorstellung läuft in der Praxis regelmäßig eher unrund. Ein vom Erben selber erstelltes, so genanntes privates, Nachlassverzeichnis ist häufig eher von dem Bestreben geprägt, Informationen zurückzuhalten oder zu verschleiern, als dem Pflichtteilsberechtigten verwertbare Angaben zum Nachlass zugänglich zu machen.
Notarielles Nachlassverzeichnis: Anwesenheitsrecht Des Auskunftspflichtigen Und Des Auskunftsberechtigten Bei Der Erstellung | Rechtsanwalt Wolf
Die persönliche Zuziehung des Auskunftsverpflichteten sei kein allgemeiner Grundsatz (OLG Zweibrücken, ZErb 2015, 346, 347 f. ). Häufig sei der Verpflichtete alters- oder krankheitsbedingt nicht in der Lage, die Auskunft persönlich zu erteilen, während eine Person seines Vertrauens dazu unschwer in der Lage sei. Es könne von einem Notar nicht verlangt werden, stets auch dann persönlich mit dem Auskunftsverpflichteten zu verhandeln, wenn der Auskunftspflichtige zur Auskunftserteilung nicht in der Lage sei. Der Notar dürfe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, wen er im Einzelfall als Auskunftsperson zuziehe. Habe er keinen Anlass, an der Richtigkeit der Auskunft dieser Person zu zweifeln, dürfe er diese in das Verzeichnis aufnehmen und seine Feststellungen in einer entsprechenden Urkunde niederlegen. Nur wenn er Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Information habe, müsse er die Aufnahme des Verzeichnisses ablehnen und den Auskunftsberechtigten entsprechend unterrichten (Sandkühler, RNotZ 2008, 33 f. ; G. Müller in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2.
Gemäß § 888 ZPO kann die Vorlage des notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses durch Festsetzung von Zwangsgeld oder Zwangshaft erzwungen werden. Weiter bestätigte der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Stellung des Notars dadurch gekennzeichnet ist, dass er den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen muss, er also den Inhalt des Nachlassverzeichnisses persönlich verantwortet. Er ist zwar in der Ausgestaltung seines Verfahrens weitgehend frei. Er darf sich allerdings nicht darauf beschränken, lediglich eine Plausibilitätsprüfung bezüglich der Angaben des Erben durchzuführen. Vielmehr muss er den Nachlassbestand eben selbst ermitteln und feststellen. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter für erforderlich halten würde. Häufig werden diese Aspekte deshalb relevant, weil der Pflichtteilsberechtigte von der Tätigkeit des Notars erwartet, dass er in geeigneter Weise – z.
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