Das Hilfeplanverfahren ist zeitlich und vom Ergebnis her schwer einzuschätzen – die Inobhutnahme besteht daher auf unbestimmte Dauer fort. Der Widerspruch eines oder beider Elternteile zwingt dagegen das Jugendamt dazu, entweder das Kind nach § 42 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII an die Eltern herauszugeben, oder nach § 42 Abs. 2 SGB VIII eine Entscheidung des Familiengerichts zu beantragen. 2. Sollen die Eltern Umgang mit dem Kind gegenüber dem Jugendamt geltend machen? Vorsicht Jugendamt: Kindeswohlgefährdung. Wenn das Kind weg ist, und der Kontakt zu den Eltern nicht besteht, droht Entfremdung des Kindes von seinen Eltern. Um dieser Entfremdung des Kindes entgegen zu wirken, muss Umgang mit dem Kind stattfinden. Daher ist es erforderlich, dass Eltern sofort unverzüglichen und regelmäßigen Umgang geltend machen. Oftmals wird das Jugendamt hier eine Verzögerungs – oder Verweigerungshaltung einnehmen, oder die Verantwortlichkeit beispielsweise auf einen beteiligten Träger einer Einrichtung der Jugendhilfe schieben. Auch wird das Jugendamt argumentieren, dass das Kind oder die Kinder erst einmal zur Ruhe kommen sollen und deswegen ein Umgang nicht stattfinden soll.
- Kinder sind keine Topfpflanzen - Die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie
- Vorsicht Jugendamt: Kindeswohlgefährdung
- Rückführung ist das Ziel! - Familienrecht by Michael Langhans
Kinder Sind Keine Topfpflanzen - Die Rückführung Des Kindes Aus Der Pflegefamilie
Fast 40. 000 Kinder wurden von den Jugendämtern in Pflegefamilien oder Einrichtung gegeben, weil ihre Eltern von den Behörden als überfordert oder nicht erziehungsfähig angesehen worden. Die meiner Meinung nach unzulässige Generalklausel "Kindeswohlgefährdung" ist die Keule, mit der man unter Umständen ungerechtfertigt oder sogar auch bösartig jede Familie zerschmettern kann.
Wenn zu erwarten ist, dass das Kind nicht freudestrahlend zu den leiblichen Eltern zurückkehren, sondern sich wehren, die Pflegepersonen vermissen, Rituale der Pflegefamilie einfordern wird usw., muss bei den Eltern eine erhöhte Erziehungskompetenz vorliegen. Sie müssen in der Lage sein, den Trennungsschmerz des Kindes aufzufangen und es in seiner Trauer zu begleiten. Sie dürfen die Zeit in der Pflegefamilie nicht einfach ausblenden, sondern müssen bereit sein, sie in der Biografie des Kindes zu akzeptieren. Sind für eine positive Entwicklung Fördermaßnahmen erforderlich, müssen die leiblichen Eltern bereit und in der Lage sein, diese zuverlässig fortzuführen. Eine "normale Stabilisierung", bzw. Kinder sind keine Topfpflanzen - Die Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie. durchschnittliche Erziehungskompetenz kann sich in diesen Fällen als nicht ausreichend für eine Rückführung erweisen. · Wie sehen die Bindungen des Kindes aus? Auch bei der Beantwortung dieser Frage sind viele Faktoren zu berücksichtigen. Wie häufig haben Besuchskontakte stattgefunden und wie sind diese verlaufen?
Vorsicht Jugendamt: Kindeswohlgefährdung
Jugendämter haben nach § 8 a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII die Möglichkeit, Kinder ohne vorherige Anrufung des Familiengerichts in ihre Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr vorliegt, und eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann. Eltern, bei denen das Jugendamt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, stehen emotional oft vor dem Aus. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht stehen wir Ihnen bei derartigen Verfahren beratend und vertretend zur Seite. Dieser Beitrag möchte betroffenen Eltern zeigen, wie sie sich gegen das Jugendamt wehren können. 1. Was bewirkt der Widerspruch gegen Inobhutnahme bzw. Wegnahme der Kinder? Rückführung ist das Ziel! - Familienrecht by Michael Langhans. Die Wegnahme der Kinder durch das Jugendamt ist eine Inobhutnahme im Sinne der §§ 8a Absatz 3 Satz 2, 42 SGB VIII. Dieser Inobhutnahme sollten Eltern zwingend widersprechen. Der Widerspruch eines personensorgeberechtigten Elternteils reicht aus. Widersprechen die Eltern nicht, hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII ein Hilfeplanverfahren einzuleiten.
Ist während der Zeit der Unterbringung in der Pflegefamilie ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Pflegekind erhalten geblieben? Welche Bindungen ist das Kind in der Pflegefamilie eingegangen? Welche Qualität haben diese Bindungen? · Welche Hilfen sind nach einer Rückführung erforderlich und sind die leiblichen Eltern bereit, diese anzunehmen? Denkbar ist eine Rückführung mit Auflagen, z. B. bei Einzug in eine Mutter-Kind-Einrichtung oder in Verbindung mit dem Einsatz einer Sozialpädagogischen Familienhilfe. In diesen Fällen müssen die leiblichen Eltern ernsthaft zur Annahme der gebotenen Hilfen bereit sein. Wird die Rückführung eines Kindes vereinbart, sollte eine abrupte Trennung vermieden werden. Sie birgt immer die Gefahr einer seelischen Schädigung des Kindes. Alle Beteiligten – insbesondere die Pflege- und die leiblichen Eltern – sollten im Interesse des Kindes zusammen arbeiten, um einen spannungsfreien und behutsamen Übergang vorzubereiten. Hierbei sollten die leiblichen Eltern bereit sein, Tipps der Pflegepersonen im Umgang mit dem Kind und Informationen über die Entwicklung, über evtl.
Rückführung Ist Das Ziel! - Familienrecht By Michael Langhans
Deswegen kommen betroffene Eltern mit einer Blockadehaltung nicht weiter. Aus anwaltlicher Sicht ist für eine erfolgreiche Bearbeitung derartiger Verfahren die konstruktive und zuverlässige Mitwirkung der betroffenen Eltern erforderlich. Des Weiteren ist ein schnelles Handeln erforderlich. Wir haben eine Vielzahl von Anfragen, bei denen Betroffene schildern, dass das Kind seit mehreren Monaten oder auch Jahren in Obhut ist. Je länger der Zeitraum der Inobhutnahme andauert, desto schwieriger wird es, den Sachverhalt einem guten Ende zuzuführen. Sofortiges Tätigwerden ist daher geboten. Ist das Kind in einer Pflegefamilie, dann kann diese einen Verbleibensantrag stellen. Eine solche Situation es zu vermeiden. Sprechen Sie uns an. Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht helfen wir Ihnen gern in derartigen Angelegenheiten.
§ 1632 Abs. 4 BGB zu stellen. Eine Rückführung kann nicht nur für das Kind, sondern auch für die Pflegepersonen oder deren Familie persönlich sehr belastend oder gar traumatisierend sein. In diesen Fällen sollten sie sich nicht scheuen, Supervision oder therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie kann über das Jugendamt erfolgen oder selbst organisiert werden. zum Diskussionsforum " Beendigung von Pflegeverhältnissen "