Die neu aufgenommene Position § 79a soll die Qualitätsentwicklung auch für Gefährdungseinschätzungen nach § 8a gewährleisten. Vorgehen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die insoweit erfahrene Fachkraft hilft der zuständigen Fachkraft, z. B. einer Kindertagesstätten-Erzieherin, als nicht in den Fall involvierte Instanz das individuelle Risiko für ein Kind einzuschätzen, damit es keine Gefährdung seines Wohls erleiden muss. Sie unterstützt, berät und begleitet – ggf. auch in der Folgezeit noch – dabei, gemeinsam ein qualifiziertes Hilfs- und Schutzkonzept für das betreffende Kind zu erstellen. Dadurch sollen Fehlentscheidungen zum Nachteil von Kind und Familie verhindert werden. Die Kinderschutzfachkraft nimmt nicht unbedingt Kontakt zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten auf, ist aber beteiligt bei der Prüfung der Problemakzeptanz bzw. der Mitwirkungsbereitschaft von Sorgeberechtigten. Wird von ihr ein Kinderschutzeingriff empfohlen, wird die zuständige Basis-Fachkraft den von vielen Bundesländern bereitgestellten Kinderschutz-Meldebogen (Vordrucke für Schulen, Vordrucke für Jugendhilfeeinrichtungen) ausfüllen und dem örtlich zuständigen Jugendamt zeitnah übermitteln.
- IseF - Insofern erfahrene Fachkraft - Beratung in Fällen möglicher Kindswohlgefährdung - caritas-deggendorf.de
- Fachberatung im Kinderschutz: »Die insoweit erfahrene Fachkraft« - Die erweiterte Qualifizierung - Kinderschutz-Zentren
Isef - Insofern Erfahrene Fachkraft - Beratung In Fällen Möglicher Kindswohlgefährdung - Caritas-Deggendorf.De
Insoweit erfahrene Fachkraft ist in Deutschland die gesetzlich gem. § 8a und § 8b SGB VIII festgelegte Bezeichnung für die beratende Person zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung. Inoffizielle Bezeichnungen sind Kinderschutzfachkraft, IeF, Isef, InsoFa [1] oder Isofak. Diese muss laut § 8a (4) Satz 2 "Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung " im SGB VIII durch Träger der Jugendhilfe bei der Gefährdungseinschätzung für ein Kind immer beratend hinzugezogen werden. Die insoweit erfahrene Fachkraft zeichnet sich durch eine Zusatzausbildung aus und darf nicht mit den "(mehreren) Fachkräften" im Satz 1 § 8a verwechselt werden. Des Weiteren ist die Bezeichnung gesetzlich fundiert im § 4 (2) KKG ( Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz). Geschichte [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Am 1. Oktober 2005 wurde der § 8a ins SGB VIII eingefügt; Zuträger war das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK), ein Artikelgesetz. Der neue Paragraph soll klarstellen, dass das Jugendamt auf eine elterliche Mitwirkung bei der Risikoabschätzung über dieses Informationsbeschaffungsrecht im Konfliktfall drängen kann, so die damalige Gesetzesbegründung.
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