BAG setzt erstmals Grenzen
Der Beschluss des BAG ist bemerkenswert. Das Gericht hat zum ersten Mal erkennbare konzeptionelle Schwächen des Einigungsstellenverfahrens wie auch des von der Rechtsprechung entwickelten Unterlassungsanspruchs zum Anlass genommen, deren Ausnutzung durch den Betriebsrat Grenzen zu setzen. Wer sich auf sein Mitbestimmungsrecht berufe, dürfe dessen Ausübung nicht einfach ablehnen. Den pauschalen Hinweis des Betriebsrats auf angebliche Gesetzes- und Tarifwidrigkeit der vorgelegten Dienstpläne hat das BAG – anders als die Vorinstanz (Landesarbeitsgerichts Niedersachsen, Beschl. 17. Juli 2017, Az. 8 TaBV 42/16) – nicht gelten lassen. Grenzen für Blockade des Betriebsrats | Personal | Haufe. Es sei Sache des Betriebsrats, die Ablehnung nachvollziehbar zu begründen und sich nicht mit pauschalen Hinweisen zu begnügen. Jedenfalls rechtfertige dies nicht die Verweigerung der Verhandlungen in Verbindung mit Unterlassungsansprüchen. Das Landesarbeitsgericht hatte noch den Arbeitgeber in der Pflicht gesehen, entsprechende Vorhalte vollständig auszuräumen, bevor sich dieser auf Rechtsmissbrauch berufen könne.
Grenzen Der Mitbestimmung Des Betriebsrates Duden
Diese Teile des Gesetzes sind auch noch heute, trotz mehrmaliger Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes, gültig. Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von 1976 1976 wurde für alle Kapitalgesellschaften mit mehr als 2 000 Arbeitnehmern im Unternehmen oder im Konzern eine (fast)-paritätische Mitbestimmung im Aufsichtsrat gesetzlich festgelegt. Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes Am 14. 02. 2003 hat das Bundeskabinett die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beschlossen. Das BetrVG gilt seit fast dreißig Jahren beinahe unverändert und wurde zuletzt im Jahr 1988 geringfügig geändert. Es ist nun an die veränderten Anforderungen und Bedingungen des modernen Wirtschafts- und Arbeitslebens angepasst worden. Die Eckpunkte der Reform: Kombination aus gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zur Einrichtung eines Betriebsrates, die auch betriebs- und unternehmensübergreifende Betriebsräte ermöglicht (z. Grenzen der mitbestimmung des betriebsrates in 2. B. gemeinsamer Betriebsrat mehrerer Unternehmen oder Spartenbetriebsrat bei ausgegliederten Unternehmensteilen, jedoch kein obligatorischer Konzerngesamtbetriebsrat); Vereinfachung des Wahlverfahrens für Betriebsräte (z.
20 bis 50 Beschäftigte: 4%, 51 bis 100 Beschäftigte: 12%, 101 bis 200 Beschäftigte: 27%. Die Betriebsräte sind in ihrer großen Mehrheit nicht nur zu Tarifverträgen, sondern auch zu Gewerkschaften positiv eingestellt, weil sie sich von gewerkschaftlichen Aktivitäten Rückendeckung und Unterstützung erwarten. Aber beides reicht ihnen häufig auch nicht. So wurde z. B. die gewerkschaftliche Betreuung von Betriebsräten teilweise sehr kritisch beurteilt. Grenzen der mitbestimmung des betriebsrates duden. Die Betriebsräte bezeichnen ihre Betreuung durch die Gewerkschaften zu 14% als "zu langsam" gemessen am Bedarf, 20% als "zu selten", 23% als "zu wenig an den tatsächlichen Interessen orientiert"; und immerhin 16% aller Betriebsräte bewerten die gewerkschaftlichen Betreuer als "überfordert". Die befragten Betriebsräte in Deutschland sind nicht generell gewerkschaftlich organisiert: 76% sind Mitglied in einer DGB-Gewerkschaft, 7% in einer anderen Gewerkschaft und 17% nirgendwo Mitglied.