1. 2007 befasst. Hiernach wird eine Strafbarkeit nach § 303 StGB (Sachbeschädigung), sowie nach §§ 267, 273 StGB (Urkundsdelikte) ebenfalls eindeutig verneint (Bayrisches Staatsministerium des Innern, Stellungnahme vom 4. 2007, Az. : IC4-3615. 225-56). Die Strafbarkeit des Aufklebens des RFID-Chips verneint auch der Polizeibeamte Marco Schäler in der ADAC-Juristenzeitschrift Deutsches Autorecht, DAR (Elektronische Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber, DAR 2013, 235 ff. ) Eine Rückfrage bei einem der großen Kontrolldienstleister für Führerscheinkontrolle (LapID, aus Siegen) ergab, dass dort Strafanzeigen wegen der RFID-Siegel nicht bekannt seien. In der Anfangszeit des Unternehmens hätten Polizisten vereinzelt auf die RFID-Kleber misstrauisch reagiert. Die Vorbehalte konnten jedoch, so Pressesprecherin Schmitt gegenüber Rechtsanwalt Urbanzyk, stets durch Gespräche mit den entsprechenden Dienststellen ausgeräumt werden. Die Flottenrechtlerin und Verbandsanwältin des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement Inka Pichler-Gieser (Handbuch des Fuhrparkrechts, Compliance im Flottenmanagement) berichtet, dass sie in zehn Jahren RFID-Technik auf Führerscheinen nicht einen einzigen Fall der Urkundenfälschung zur Kenntnis bekommen habe.
Führerscheinkontrolle Durch Den Arbeitgeber Videos
Die Führerscheinkontrolle ist für zahlreiche Unternehmen ein wichtiger Grundstein für die eigene Absicherung. Bei einem unternehmenseigenen Fuhrpark trägt der Arbeitgeber die Verantwortung dafür, wer mit den Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnimmt. Trotzdem ist es vielen Angestellten nicht recht, wenn das Unternehmen den Führerschein kontrollieren oder gar kopieren möchte. Schließlich handelt es sich bei diesem Vorgehen um eine gefühlte Form der Überwachung am Arbeitsplatz. Das wirft die Frage auf: Ist die Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber überhaupt zulässig? Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber: Die rechtliche Lage
Die Führerscheinkontrolle im Betrieb hängt zunächst mit der Bereitstellung von Dienstfahrzeugen zusammen. Denn sollte der Arbeitgeber ein Fahrzeug bereitstellen, geht er automatisch davon aus, dass der betroffene Mitarbeiter eine gültige Fahrerlaubnis besitzt. Sich stillschweigend darauf zu verlassen ist jedoch keine Option: Eine Führerscheinkontrolle durch den Arbeitgeber stellt sicher, dass alle Parteien gesetzeskonform handeln.
Der Führerscheinbesitz muss aber dann bei jeder Nutzung eines Firmenfahrzeugs kontrolliert werden. Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Familienangehörige des Beschäftigten
Teilweise gestatten Arbeitgeber auch die Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Familienangehörige des Beschäftigten. Auch in diesen Fällen greifen für den Arbeitgeber die Halterpflichten, und er muss kontrollieren, ob diese Familienangehörigen auch eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Voraussetzung für eine rechtssichere Nutzung ist eine klare Regelung der Zulässigkeit der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen im Firmenwagenüberlassungsvertrag. In diesem Vertrag ist auch die Zulässigkeit der Nutzung durch Familienangehörige zu regeln. Wird die Nutzung gestattet, ist der Arbeitgeber auch insoweit Halter des Fahrzeugs und er muss den Besitz des Führerscheins genauso kontrollieren wie beim Beschäftigten selbst. Prüfung auf eventuelle Beschränkungen der Fahrerlaubnis
Bei der Überlassung von Firmenfahrzeugen und bei der Prüfung des Besitzes der Fahrerlaubnis muss der Arbeitgeber auch prüfen, ob dem Beschäftigten vonseiten der Führerscheinbehörde Beschränkungen gem.