Die neue Heizkostenverordnung 2009
Zum 01. Januar 2009 trat eine größere Novellierung der HeizKVO in Kraft. Sie beinhaltet neue Pflichten und Rechte sowohl für Vermieter als auch für Mieter, den Verordnungstext finden Sie bspw. hier, die Verordnungsbegründung des Bundesrates hier. So sind Ablesetermine zukünftig fristgebunden mitzuteilen, ebenso die Ergebnisse. Die Verteilerschlüssel können jährlich angepasst werden, die Kürzungsmöglichkeiten und Ausstattungsvorschriften haben sich geändert. Hierbei treten viele Fragen auf. Gibt es Unterschiede zwischen Alt- und Neuverträgen? Was müssen Sie zukünftig beachten, wie abrechnen? Wir haben für die Erörterungen einen zusätzlichen Referenten von der ISTA Potsdam engagiert. thematische Übersicht
I. Inkrafttreten und Übergangsregeln
II. Gründe der Novellierung
III. wesentliche Änderungen:
1. § 6 Abs. 1: zeitnahe Übermittlung der Ableseergebnisse
2. 4: Wahl der Abrechnungsmaßstäbe
3. § 7 Abs. 1: Bestimmung der Abrechnungsmaßstäbe (Rohrleitungen)
4.
Neue Heizkostenverordnung 2009 Online
News & Themen > Heizkostenverordnung: Einbau eines zweiten Wärmezählers? 01. 08. 2014 Ausgangslage: Die novellierte Heizkostenverordnung 2009 Die im Jahr 2009 novellierte Heizkostenverordnung ordnet an, dass seit dem 01. 01. 2014 die Warmwasser-Wärmemenge im Regelfall mittels eines Wärmezählers gemessen werden muss (§ 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV). § 9 Abs. 1 HeizkostenV lautet: Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Für viele Vermieter war und ist diese gesetzliche Änderung Anlass, an ihrer Heizungsanlage einen Wärmezähler installieren und in Betrieb nehmen ( News v. 14. 05. 2013) zu lassen. Die neue VDI-Richtlinie 2077 Blatt 3. 2 Dietmar Wall hat jüngst instruktiv auf neue technischen Empfehlungen hingewiesen und auch rechtliche Folgerungen herausgearbeitet (Wall, WuM 2013, 648-656: Die Abtrennung der Warmwasserkosten für verbundene Anlagen unter Einbeziehung der anerkannten Regeln der Technik).
Konkret heißt das, ab Dezember 2021 müssen alle Neuinstallationen von Warmwasserzählern und Heizkostenverteilern fernablesbar sein. Dabei können Walk-by- und Drive-by-Technologien eingesetzt werden. Darüber hinaus müssen die neuen Messgeräte mit anderen Anbietern interoperabel sein. Daten und Informationen müssen demnach problemlos zwischen den Geräten verschiedener Anbieter ausgetauscht werden können. Das ist spätesten ein Jahr nach der Novellierung zu gewährleisten. Dieser Zeitraum wird auch eingeräumt für die Anbindbarkeit von Smart-Meter-Gateways, die mit der Neuerung ebenfalls verpflichtend wird. Daneben soll die Novellierung mehr Transparenz für die Mieter schaffen. Ab 2022 sind monatliche Mitteilungen zu Abrechnung und Verbrauch verpflichtend. Vermieter müssen dabei gewährleisten, dass alle Mieter Zugriff auf diese Informationen haben – zum Beispiel per Post oder E-Mail. Darüber hinaus sind zusätzliche Informationen aufzuführen, unter anderem wie: Brennstoffmix Erläuterungen zu erhobenen Steuern und Abgaben Vergleich der Verbräuche mit Vorjahr desselben Zeitraums Schließlich haben Mieter fortan die Möglichkeit, ihren Kostenanteil um drei Prozent zu kürzen, sollte der Gebäudeeigentümer der Pflicht zur Installation von fernablesbaren Messgeräten oder den Informationspflichten nicht nachkommen.