Für Bundesbeamte ist ein Dienst zu ungünstigen Zeiten in § 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV) wie folgt definiert: an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen nach 13:00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12:00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. Für Landesbeamte gelten gesonderte Regelungen. zurück
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Bei Abordnungen ist auf den Ort der aufnehmenden Dienststelle abzustellen, an dem der Dienst regelmäßig geleistet wird. Insofern ist bei Dienstreisen oder anderen Formen von auswärtigen Einsätzen immer auf die Feiertagsregelung am Ort der Heimatdienststelle abzustellen, da dies der regelmäßige Dienstort ist. Die Dauer der Dienstreise bzw. des Einsatzes ist dabei grundsätzlich unerheblich. Eine weitere Auseinandersetzung mit dem Kriterium "kurzfristiger Einsatz" ist nicht mehr erforderlich. Lediglich bei Abordnungen können auch Feiertagszulagen für andere Feiertage als die am Ort der Stammdienststelle maßgeblichen Feiertage geltend gemacht werden, sofern Dienst an einem Tag geleistet wird, der am Ort der aufnehmenden Dienststelle ein gesetzlicher Feiertag ist. Andere geltend gemachte Ansprüche werde ich nicht auszahlen. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen ihre Ansprechpartner im BVA gerne zur Verfügung. Rundschreiben des BMI zu arbeitszeit- und besoldungsrechtliche Ansprüchen bei Dienst an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen
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Datum 20. 11. 2015
Mit Rundschreiben vom 23. September 2015 hat das BMI grundsätzliche Regelungen zu arbeitszeit- und besoldungsrechtliche Ansprüchen bei Dienst an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen getroffen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten Informationsschreiben. mit Rundschreiben vom 23. September 2015 ( Az. : D 2-30105/12#3, D 3-30200/32#2) hat das BMI grundsätzliche Regelungen zu arbeitszeit- und besoldungsrechtliche Ansprüchen bei Dienst an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen getroffen. Das Rundschreiben wurde heute im gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Mein Informationsschreiben vom 29. 07. 2015 ergänze ich daher wie folgt:
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Erschwerniszulagenverordnung wird für Dienst an gesetzlichen Feiertagen eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gewährt. Mit dem vorliegenden Rundschreiben stellt das BMI klar, dass für die Gewährung der Feiertagszulage die gesetzlichen Feiertagsregelungen des regelmäßigen Dienstortes maßgeblich sind.