Die Führung einer Anwesenheits- oder Präsenzliste ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber bei satzungsgemäßen Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit unbedingt zu empfehlen. Sofern die Satzung keine abweichende Bestimmung trifft, steht einzelnen Vereinsmitgliedern ein Anspruch auf die Aushändigung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls nicht zu. Inhalt des Protokolls Wie dieses Protokoll auszusehen hat, bestimmt das Gesetz nicht weiter. Wie so oft sind die gesetzlichen Anforderungen gering und überlassen den Regelungsbedarf der Satzung. Diese hat festzulegen, in welcher Form die "Beurkundung der Beschlüsse" zu erfolgen hat, § 58 Nr. Vereinsrecht Jürgen Wagner. Daraus ergeben sich folglich nur Mindestanforderungen, die nicht immer den tatsächlichen Gegebenheiten einer Mitgliederversammlung gerecht werden. Bei Wortprotokollen ist jede Erklärung des Mitglieds festzuhalten; auch Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind aufzunehmen. Ein Beschlußprotokoll mit wörtlicher Wiedergabe der Beschlüsse genügt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht.
- Praxisfall | Mitgliederversammlung: Müssen alle Anträge zur Tagesordnung behandelt werden?
- Wegweiser Bürgergesellschaft: Die Tagesordnung
- ᐅ Anträge stellen bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung
- Vereinsrecht Jürgen Wagner
Praxisfall | Mitgliederversammlung: Müssen Alle Anträge Zur Tagesordnung Behandelt Werden?
ᐅ Anträge stellen bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung
Dieses Thema "ᐅ Anträge stellen bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung" im Forum "Vereinsrecht" wurde erstellt von wasupman, 5. Februar 2010.
wasupman
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05. 02. 2010, 14:26
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Anträge stellen bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung
Guten Tag,
mal angenommen es findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Anbei gäbe es folgende Fragen. ᐅ Anträge stellen bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Mal angenommen ein Vorstandsmitglied (Sportwart) wird zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus dem Vorstand von anderen Vorstandsmitgleidern auf einer Vorstandssitzung rausgewählt. Hat er nun das Recht bzw. die Pflicht über den Zeitraum in dem er noch im Amt war über die Geschehnisse, die in seine Amtszeit gefallen sind, den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung zu berichten? Oder muss dafür ein Antrag gestellt werden: z. B. Abstimmung ob Person X(Sportwart) über die Geschehnisse vom Zeitpunkt X bis Zeitpunkt Y berichten darf, oder kann er das auch ohne Antrag, bzw. reicht es einen Antrag zu stellen: Bericht des Sportwartes über seine zurückliegende Amtszeit, also muss dafür nicht abgestimmt werden?
Wegweiser Bürgergesellschaft: Die Tagesordnung
Durch die formelle Schließung wird die Handlungsmacht des zusammengetretenen Vereinsorgans Mitgliederversammlung beendet. Die Möglichkeiten der Einflußnahme der Mitgliederversammlung sind somit erst wieder in der nächsten einberufenen Mitgliederversammlung gegeben. Protokollierung 1. Grundsätze Die Satzung soll Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten, § 58 Nr. 4 BGB. Antrag mitgliederversammlung vereinsrecht . Mehr ist dazu gesetzlich (im Vereinsrecht) nicht geregelt. Es besteht nicht nur die Richtigkeitsvermutung des protokollierten Inhalts, sondern auch das Fehlen von Inhalten wird als Beleg für eine unzureichende Aufgabenwahrnehmung und einen darauffolgenden Pflichtenverstoß gesehen. Damit wird deutlich, daß die Protokollierung des "wesentlichen Inhalts der Verhandlungen" ebenso wichtig ist wie die Protokollierung der Beschlüsse oder Ergebnisse. Notwendigkeit der Protokollierung Eine Protokollierung ist unumgänglich, wenn gefaßte Beschlüsse in das Vereinsregister eingetragen werden sollen.
ᐅ Anträge Stellen Bei Einer Ordentlichen Mitgliederversammlung
Vereinsstrafen / Ausschluss eines Mitgliedes
Sofern gegen ein Mitglied eine Vereinsstrafe verhängt werden soll oder ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, ist es zwingend erforderlich, dies in der Einladung zu erwähnen. Ob auch der Name des betreffenden Vereinsmitgliedes erwähnt werden muss, wird nicht einheitlich beantwortet. Praxisfall | Mitgliederversammlung: Müssen alle Anträge zur Tagesordnung behandelt werden?. Teilweise wird es als ausreichend angesehen, wenn die Tagesordnung die Ankündigung »Beschlussfassung über den Ausschluss (Bestrafung) eines Mitglieds« enthält. Meines Erachtens ist dies nicht ausreichend. Da im Falle der Vereinsstrafe oder des Vereinsausschlusses häufig eine gerichtliche Überprüfung durch das betreffende Mitglied erfolgt, sollte hier auch der Name in der Tagesordnung erwähnt werden, um diesem nicht die Möglichkeit zu geben, die Bestrafung oder den Ausschluss im Hinblick auf eine evtl. formelle Unwirksamkeit anzufechten. Abberufung des Vorstandes / eines Vorstandsmitgliedes
Im Falle der Abberufung eines Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes, ist es ausreichend, diesen Tagesordnungspunkt mit »Abberufung eines Vorstandsmitgliedes« zu benennen.
Vereinsrecht Jürgen Wagner
01. 12. 2021 ·Fachbeitrag ·Praxisfall | Grundsätzlich sollte der Vorstand Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung berücksichtigen. Er kann aber auch Gründe geltend machen, das nicht zu tun. Mitglieder haben dann keinen unmittelbaren rechtlichen Hebel. | Frage: Wegen der aktuellen Pandemielage haben wir die Mitgliederversammlung abgesagt und durch eine schriftliche Abstimmung ersetzt. Ein Mitglied, das für sein querulantisches Verhalten berüchtigt ist, hat insgesamt 16 Anträge zur Tagesordnung eingereicht. Überwiegend handelt es sich um "Arbeitsaufträge" für den Vorstand. Müssen wir diese Anträge behandeln? Antwort: Anträge zur Tagesordnung kann der Vorstand aus sachlichen Gründen ablehnen. Mitglieder haben zwar ein Antragsrecht in der Mitgliederversammlung. Das bedeutet aber nicht, dass sie auch einen Rechtsanspruch haben, dass ihre Anträge in die Tagesordnung aufgenommen werden. Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen? Kostenloses VB Probeabo
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Wohl aber können kurzfristig entstandene Entscheidungsfragen, die nicht mit der Satzung oder der Struktur des Vereins zu tun haben, über einen solchen Weg bearbeitet werden. Eine vorherige Ankündigung ist insofern aber immer ratsam, da sich die Mitglieder dann besser darauf vorbereiten können. Besondere Anträge
Bei einigen Anträgen sind Besonderheiten zu beachten, die schon in der Vorbereitung bedacht werden müssen. Solche Besonderheiten gelten bei Satzungsänderungen, Vereinsstrafen oder der Abberufzbfs eines Vorstandes. Satzungsänderung
Wenn die Satzung geändert werden soll, genügt es nicht, in die Tagesordnung lediglich die Ankündigung »Satzungsänderung« aufzunehmen. Vielmehr muss aufgeführt werden, welcher Teil der Satzung geändert werden soll, wobei der Wortlaut der neuen Satzungsregelung ebenfalls beigefügt werden soll. Auch bei einer kompletten Satzungsänderung reicht es nicht aus, lediglich eine »Neufassung der Satzung« anzukündigen. Hier muss die neue Satzung dem Antrag beigefügt werden, woraus dann ersichtlich ist, ob es sich bei der Änderung lediglich um eine redaktionelle oder um eine inhaltliche Änderung handelt.
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