Hintergrund: Kinder und Jugendliche im Straßenverkehr Bei Unfällen mit deliktsunfähigen Kindern (bis 10 Jahre, § 828 Abs. 2 BGB) trifft den Kfz-Halter grundsätzlich die volle Haftung, weil ein Haftungsausschluss wegen höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG praktisch nicht denkbar ist und die Berufung auf ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 und 4 StVG gegenüber Fußgängern generell nicht möglich ist. Eine Mithaftung des deliktsunfähigen Kindes kann allenfalls über § 829 BGB (Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen) in Betracht zu ziehen Unfällen mit deliktsfähigen Kindern und Jugendlichen ist zu beachten, dass den Kfz-Fahrer beim Auftauchen von Kindern in Fahrbahnnähe die erhöhte Sorgfaltspflicht des § 3 Abs. 2a StVO trifft (vgl. Sie möchten nach rechts in eine vorfahrtstraße einbiegen hotel. hierzu BGH, Urteil v. 19. 04. 1994, VI ZR 219/93, NJW 1994, 2829). Dies hat zur Folge, dass bei Unfällen mit deliktsfähigen Kindern und Jugendlichen, denen ein Mitverschulden nach § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB anzulasten ist, eine Schadensverteilung mit einer im Vergleich zu der Haftungsverteilung bei vergleichbaren Unfällen mit Erwachsenen etwas höheren Haftungsquote zu Lasten des Kfz-Halters in Betracht kommt (Grüneberg NJW 2013, 2705).
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Nur wenn der Wartepflichtige im Haftungsprozess
ein Fahrverhalten des Vorfahrtsberechtigten
beweisen kann, das
geeignet ist, für ihn als Wartepflichtigen den Vertrauenstatbestand zu begründen,
der Vorfahrtsberechtigte
werde sein Vorrecht nicht (mehr) ausüben und abbiegen,
ist danach der gegen den Wartepflichtigen sprechende Beweis des ersten Anscheins für einen schuldhaften unfallursächlichen Verkehrsverstoß
durch Missachtung des Vorfahrtsrechts,
erschüttert. In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall,
in dem es dem wartepflichtigen Motoradfahrer nicht gelungen war, den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern,
hat der Senat,
nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG),
dem Vorfahrtsverstoß
gegenüber dem irreführenden Blinken des Vorfahrtsberechtigten
größeres Gewicht beigemessen und aufgrund dessen eine Haftungsverteilung
von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Motoradfahrers
für gerechtfertigt erachtet.
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Aber auch Fußgänger oder Radfahrer, die vor Ihnen die Straße überqueren wollen, müssen von Ihnen im Interesse der Unfallverhütung beachtet werden, denn sie missachten häufig den Vorrang des Fahrzeugverkehrs und kreuzen unachtsam Ihren Fahrweg. Antwort 3: Falsch
Sie müssen zwar auch auf die von links kommenden Fahrzeuge achten, aber nicht nur auf diese (vgl. Anmerkungen zu Antwort 1).