4. Die Beschäftigten in Sparkassen sind ausgenommen. 5. Die landesbezirklichen Regelungen in Baden-Württemberg, in Nordrhein- Westfalen und im Saarland zu Leistungszuschlägen zu § 20 BMT-G bleiben unberührt.
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Entgelt / 4.2 Leistungsentgelt (§ 18 Tvöd) | Tvöd Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe
Das Volumen von 1% der Jahresentgelte, das zunächst für Leistungsbezahlung bereitgestellt wird, ist kein zusätzlich vom Arbeitgeber bereitgestelltes Geld. Der Leistungstopf speist sich vielmehr aus geringeren Aufwendungen der Arbeitgeber für die Jahressonderzahlung (bisher Urlaubsgeld und Weihnachtszuwendung) ab 2007 (siehe Ziff. 10), aus im Laufe der Zeit auslaufenden Besitzständen (insbesondere Kinderzuschläge), deren Volumen von den Tarifvertragsparteien insgesamt mit 1% veranschlagt wurde. Daraus, dass sich der Leistungstopf somit aus Entgelten zusammensetzt, das hierfür umgewidmet wurde und anderenfalls undifferenziert gezahlt worden wäre, begründet sich die Festlegung in § 18 Abs. 2 Satz 2, wonach das Gesamtvolumen für das Leistungsentgelt zweckentsprechend zu verwenden und jährlich auszuzahlen ist (Ausschüttungspflicht). 2 Zielgröße Die Zielgröße für das Volumen der variablen, leistungsdifferenzierten Bezahlung ist mit 8% des Jahresentgelts (ständige Monatsentgelte) definiert. Entgelt / 4.2 Leistungsentgelt (§ 18 TVöD) | TVöD Office Professional | Öffentlicher Dienst | Haufe. Dabei gibt es keinen Automatismus, d. h. das zunächst vereinbarte Volumen von 1% gilt so lange, bis ein höherer Prozentsatz vereinbart wurde.
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§ 18 Bund Leistungsentgelt
(1) 1 Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. 2 Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. (2) 1 Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. BAG: Leistungsentgelt nach § 18 TVöD | Öffentlicher Dienst | Haufe. 2 Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.