Vor allem aber liegen keine "besonderen Umstände" im Sinne des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Hiervon ist nur auszugehen, wenn ersichtlich wäre, dass der Zeuge "seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrzunehmen kann. " Diese Voraussetzungen sind, wie sich schon aus dem Wortlaut der Norm ergibt ("besonde-re Umstände") nur in seltenen Ausnahmefällen gegeben. Insbesondere durch die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen (siehe etwa § 52 Abs. Dass die Be-stellung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 StPO auf wenige Einzelfälle be-schränkt ist, entspricht schließlich auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzge-bers. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu ( BT-Drucks. 16/12098, S. 17 f. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung StPO 55. Auflage 2012 Rechtsstand Mai 2012 - Juristisches Antiquariat. ): "§ 68b Absatz 2 StPO-E ist dabei – wie auch schon derzeit für § 68b StPO anerkannt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 68b Rn. 1) – seinem Inhalt nach allerdings nur auf Ausnahmefälle anzuwenden. Um dies auch im Gesetzestext deut-lich zu machen, wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass für die Anwendung des § 68b Absatz 2 StPO-E besondere Umstände vorliegen müssen.
- Meyer goßner 51 auflage youtube
Meyer Goßner 51 Auflage Youtube
Kostenlos. Einfach. Lokal. Vorauflagen Kommentare & Skripte | Juristenkoffer.de. Hallo! Willkommen bei eBay Kleinanzeigen. Melde dich hier an,
oder erstelle ein neues Konto, damit du:
Nachrichten senden und empfangen kannst
Eigene Anzeigen aufgeben kannst
Für dich interessante Anzeigen siehst
Registrieren
Einloggen
oder
Alle Kategorien
Ganzer Ort
+ 5 km
+ 10 km
+ 20 km
+ 30 km
+ 50 km
+ 100 km
+ 150 km
+ 200 km
Anzeige aufgeben
Meins
Nachrichten
Anzeigen
Einstellungen
Favoriten
Merkliste
Nutzer
Suchaufträge
Insbesondere durch die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen (siehe etwa § 52 Abs. 3 Satz 1, § 55 Abs. 2, § 57 StPO) werden die Zeugen in aller Regel im ausreichenden Maße in die Lage versetzt, ihre Befugnisse bei ihrer Vernehmung selbst wahrzunehmen. Dass die Bestellung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 StPO auf wenige Einzelfälle beschränkt ist, entspricht schließlich auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu ( BT-Drucks. 16/12098, S. 17 f. ):
"§ 68b Absatz 2 StPO-E ist dabei – wie auch schon derzeit für § 68b StPO anerkannt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 68b Rn. 1) – seinem Inhalt nach allerdings nur auf Ausnahmefälle anzuwenden. Um dies auch im Gesetzestext deutlich zu machen, wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass für die Anwendung des § 68b Absatz 2 StPO-E besondere Umstände vorliegen müssen. Meyer goßner 51 auflage e. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Zeuge bei sachgerechter Belehrung durch die vernehmende Person in der Lage ist, seine Befugnisse eigenverantwortlich wahrzunehmen, also z.