Vorbemerkung:
Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne der Anlage 1c sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe. Vergütungsgruppe 5c anlage 2 avr die. Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert. Vergütungsgruppe H 1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten im Haus-, Reinigungs- und Küchendienst, in Wäschereien, Nähstuben oder ähnlichen Nebenbetrieben der Einrichtungen Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Fachausbildung
Vergütungsgruppe H 2
1.
Vergütungsgruppe 5C Anlage 2 Avr Diakonie
Aufgabe des Rettungsdienstes ist es
auch, Kranke, Verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Personen,
die keine Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern
(Krankentransport). Anmerkung:
Der ärztliche Not- und Bereitschaftsdienst (Synonyme: ärztlicher
Notfalldienst oder ärztlicher Notdienst) ist ein von den ärztlichen
Körperschaften eingerichteter Dienst zur ambulanten ärztlichen
Betreuung Erkrankter, Verletzter oder sonstiger Hilfsbedürftiger
außerhalb der ortsüblichen Sprechstunde. Dieser Not- und
Bereitschaftsdienst ist nicht Teil des Rettungsdienstes im Sinne der
DIN-Norm 13050. 4. Personal im Rettungsdienst
4. Vergütungsgruppe 5c anlage 2 avr diakonie. 1 Rettungshelfer
Rettungshelfer sind Mitarbeiter im Rettungsdienst,
die nach sechswöchiger
Ausbildung in einer Schule und anschließenden jeweils zweiwöchigen
Praktika in einem Krankenhaus sowie in einer Rettungswache vorwiegend
im Krankentransport Verwendung finden können. 4. 2
Rettungssanitäter
Rettungssanitäter sind Mitarbeiter im Rettungsdienst, die
sich einer Ausbildung der vom Bund-/Länderausschuß Rettungswesen
in Abstimmung mit den Hilfsorganisationen empfohlenen 520-Stunden-Mindestausbildung
unterzogen haben.
Vergütungsgruppe 5C Anlage 2 Avr Online
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung ganz besonders aus der Vergütungsgruppe H 7 Fallgruppe 1 herausheben Beispiel:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an großen Heizungsanlagen, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Instandhaltungen neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen zu erledigen haben
2.
Vergütungsgruppe 5C Anlage 2 Avr Die
Wir betreiben ein zertifiziertes DarmkrebsCentrum und ein Brustkrebskompetenzzentrum. Das Krankenhaus ist zertifiziert nach KTQ®; dem Deutschen Palliativsiegel und der Deutschen Diabetesgesellschaft (Zertifikat "Für Diabetespatienten geeignet"). Wir sind akademisches Lehrkrankenhaus der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main und betreiben eine Krankenpflegeschule in Kooperation mit dem Sana Klinikum, in der das Ketteler Krankenhaus 38 Ausbildungsplätze belegt.
Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H 3, Fallgruppen 1 oder 3 nach dreijähriger Bewährung in dieser Vergütungsgruppe
Vergütungsgruppe H 4a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu H 4, Fallgruppe 2 oder 3 nach weiterer vierjähriger Tätigkeit
Vergütungsgruppe H 5
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Vergütungsgruppe H 4 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten, d. h. Anlage 1c Berufsgruppeneinteilung H - | AVR-Württemberg. Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von ihnen üblicherweise verlangt werden kann Beispiel:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Kesselwärterinnen bzw. Kesselwärter mehrere Anlagen (z. Heizungs- und Klimaanlagen), die der amtlichen Überwachung unterliegen (§ 2 GSiG), verantwortlich betreiben
1a. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer mit Personenbeförderungsschein
1b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die selbständig vielseitige Wartungs- und Reparaturarbeiten erledigen
2.