In der Regel lässt sich für solche Arbeiten keine Leistung festlegen. Meistens werden diese geforderten Arbeiten auch nur einmalig ausgeführt. Beispiel: Nachtragsarten nach der VOB Nachtragsarten nach § 2 Abs. 3 bis 10 in VOB/B sowie in Tz. 2. 1 der Richtlinie 510 "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" im VHB-Bund (Ausgabe 2017) Übersicht der Nachtragsarten
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Liegt nicht eine eindeutige Verweigerung der Bezahlung eines begründeten Nachtrages vor, so ist es daher für den Unternehmer höchst riskant, die Arbeiten einzustellen. Ob er hierzu berechtigt war oder nicht, lässt sich zumeist erst in einem etwa folgenden Rechtsstreit endgültig klären. In derartigen Fällen ist dem Unternehmer stets zu raten, vor einer Entscheidung über die Einstellung der Arbeiten Rechtsrat einzuholen.
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Das holt ein Sachverständigengutachten ein. Üblicherweise wird dann ausgeurteilt, was der Sachverständige als den Preis angenommen hat, der der Urkalkulation entspricht. So ersetzt quasi das gerichtliche Urteil die nicht zustande gekommene Einigung. BGH stellt Nachtrags-Berechnungsgrundsätze in Frage Das galt bis zum 08. 08. 2019. Dann passierte der "Paukenschlag aus Karlsruhe ‒ BGH kassiert vorkalkulatorische Preisfortschreibung". Eigentlich befasst sich das Urteil nur mit der Frage, wie Mengenmehrungen richtig abgerechnet werden ( BGH, Urteil vom 08. 2019, Az. VII ZR 34/18, Abruf-Nr. Geänderte oder zusätzliche Leistungen: Nachtrag nicht beauftragt – was tun? -. 210894). Hier gilt § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Dieser sagt ‒ wie eingangs angedeutet ‒ im Wesentlichen aus, dass bei einer über zehn Prozent hinausgehenden Mengenüberschreitung ein neuer Preis zu bilden ist; und zwar eben unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten. BGH nimmt "ist auf Verlangen ein neuer Preis zu vereinbaren" wörtlich Schaut man sich den Wortlaut der VOB/B aber genau an, wie es der BGH getan hat, stellt man fest, dass der tatsächlich wie folgt lautet: "Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. "
Preisfindung bei geänderten Leistungen als neues Risiko Brisant werden durch die BGH-Rechtsprechung vor allem auch geänderte Leistungen. § 2 Abs. 5 VOB/B regelt in der Tat, dass "ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren" ist. Und damit haben Sie hier genau das gleiche Problem wie bei der Mengenmehrung um mehr als zehn Prozent. Die VOB/B sagt, dass ein neuer Preis auf Basis der Urkalkulation zu vereinbaren ist. Was ist aber, wenn eine solche Einigung scheitert? Dazu sagt die VOB/B nichts. Sagt die VOB/B zu irgendetwas aber nichts, gilt das BGB, so die neue BGH-Rechtsprechung ( BGH, Urteil vom 08. Konkret: Hat der Unternehmer das Ursprungsschalterprogramm mit einem gewissen prozentualen Zuschlag kalkuliert, gingen Sie bisher immer davon aus, dass auch das geänderte Schalterprogramm mit genau der gleichen Zuschlagshöhe zu kalkulieren ist. Vob nachtrag dem grunde nach beauftragt in online. Für Ihren Bauherrn war es also vergütungstechnisch weitestgehend egal, wenn er etwas geändert haben wollte. Es galt die gleiche Kalkulationsbasis.