Druckbehälter, in denen der Druck durch Gase oder Dämpfe, durch Flüssigkeiten oder Feststoffe mit Gas- oder Dampfpolster oder durch Flüssigkeiten.
- AD-Merkblätter - Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter - Technische Informationsbibliothek (TIB)
- Konstruktionshilfen und Erläuterungen zu AD 2000 Merkblätter der Reihe B - Diplom.de
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die eine Druckentlastung herbeiführen, nach AD-Merkblatt A 6. d. Standrohre. 4. 1 Das Ansprechen der Druckentlastungseinrichtungen muß nach Möglichkeit vermieden werden, z. durch Einhalten eines ausreichenden Abstandes zwischen dem Arbeitsdruck und dem zulässigen Betriebsüberdruck. Erforderlichenfalls ist einzeln oder in Kombination eine Druckregeleinrichtung, ein Druckbegrenzer oder wenn der Überdruck im Beschickungsraum eindeutig durch die Temperatur des Beschickungsgutes bestimmt ist eine Temperaturregeleinrichtung oder ein Temperaturbegrenzer vorzuschalten. Technische Regeln Druckbehälter Ausrüstung der Druckbehälter Einrichtungen zum E... | Schriften | arbeitssicherheit.de. 2 Druckentlastungseinrichtungen müssen bei Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdrucks ansprechen und innerhalb einer Drucksteigerung von 10% den maximal anfallenden Massenstrom abführen. Wird der maximal anfallende Massenstrom innerhalb einer geringeren Drucksteigerung abgeführt, darf die Druckentlastungseinrichtung bei einem höheren als dem zulässigen Betriebsüberdruck ansprechen. In diesen Fällen muß durch eine zusätzliche Einrichtung, z. Regeleinrichtung, Druckbegrenzer, sichergestellt sein, daß der zulässige Betriebsüberdruck des Druckbehälters nicht im Dauerbetrieb überschritten wird.
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Preßgas-Kondensatoren, 7. nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Wasserheizungsanlagen mit Betriebstemperaturen von höchstens 120 C.
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3 Anstelle von Sicherheitsventilen können Berstsicherungen verwendet werden, wenn z. infolge stürmisch verlaufender Gas- oder Dampfbildung Sicherheitsventile nicht in der Lage sind, den auftretenden Massenstrom abzuführen. 4 Wird dem Sicherheitsventil eine Berstsicherung vorgeschaltet, ist dazwischen eine Einrichtung vorzusehen, die eine Undichtheit oder einen Bruch der Berstsicherung erkennen läßt. Dies ist z. AD-Merkblätter - Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter - Technische Informationsbibliothek (TIB). ein Druckmeßgerät, dessen Anzeige ständig überwacht wird oder das selbsttätig alarmiert. 5 Die Druckentlastungseinrichtung nach Abschnitt 3. 2 darf nicht absperrbar sein. 5. 1 Sind Druckbehälter oder Druckräume mit einer zweiten als Reserve dienenden Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet, darf ein Zweiwegehahn, ein Wechselventil oder eine Verblockungseinrichtung angebracht sein, sofern jederzeit, auch beim Umschalten, der erforderliche Abblasequerschnitt erhalten bleibt. Ist eine der beiden Druckentlastungseinrichtungen ausgebaut, so muß der Zweiwegehahn, das Wechselventil oder die Verblockungseinrichtung gegen Verstellen gesichert sein.
8:
Abschnitt gilt jetzt für alle gewölbten Böden (nicht nur für Klöpperböden)
HP 5/2
Arbeitsprüfungen an Schweißnähten, Prüfung des Grundwerkstoffes nach Wärmebehandlung nach dem Schweißen
Änderungen gegenüber der Ausgabe Mai 2011:
Nur kleinere redaktionellen Anpassungen
HP 7/2
Ferritsische Stähle
Änderungen gegenüber der Ausgabe März 2009, neben redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen::
• Abschnitt 2. 5
Regelungen für kaltumgeformte Klöpperböden gelten jetzt für alle gewölbten Böden (nicht nur für Klöpperböden); zusätzlicher Verweis auf HP 1 Abschn. Konstruktionshilfen und Erläuterungen zu AD 2000 Merkblätter der Reihe B - Diplom.de. 2. 8, wenn kaltumgeformte Böden nicht wärmebehandelt werden;
HP 8/1
Prüfung von Pressteilen aus Stahl sowie Aluminium
Änderungen gegenüber der Ausgabe Februar 2013, neben redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen:
• Abschnitt 2. 1
Regelungen für kaltumgeformte Klöpperböden gelten jetzt für alle gewölbten Böden (nicht nur für Klöpperböden);
S 1
Vereinfachte Wechselbeanspruchung
Änderungen gegenüber der Ausgabe Februar 2005, neben redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen:
• Abschnitt 4.
(1) Red. Anm. : Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902) 6. 1 Die Druckbehälterverordnung unterscheidet nach Prüfgruppen hinsichtlich der Art der an Druckbehältern durchzuführenden Prüfungen - und innerhalb der Prüfgruppe I auch nach Stoffeigenschaften - und der Person des Prüfenden. Für die Unterscheidung nach Stoffeigenschaften sind diese in § 3 Abs. 10 DruckbehV wie folgt definiert: "Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten sind brennbar, ätzend oder giftig, wenn sie hochentzündliche, leichtentzündliche, entzündliche, ätzende, sehr giftige oder giftige Stoffe oder Zubereitungen im Sinne von § 3 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes sind. " Auf TRB 002 wird verwiesen. Die Druckbehälterverordnung enthält folgende Einteilung nach § 8 Abs. 1 DruckbehV: Die Druckbehälter werden entsprechend dem zulässigen Betriebsüberdruck p in bar, dem Rauminhalt des Druckraumes I in Litern und dem Druckinhaltsprodukt p I - bei mehreren voneinander getrennten Druckräumen wird das Produkt für jeden Druckraum getrennt ermittelt - in folgende Gruppen eingeteilt: 1.